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Agrarökonomen halten steuerliche Risikoausgleichsrücklage für wenig wirksam

Gegen eine steuerliche Risikoausgleichsrücklage, wie sie der Deutsche Bauernverband (DBV) fordert, haben sich die Agrarökonomen Prof. Norbert Hirschauer und Prof. Oliver Mußhoff ausgesprochen.

Lesezeit: 3 Minuten

Gegen eine steuerliche Risikoausgleichsrücklage, wie sie der Deutsche Bauernverband (DBV) fordert, haben sich die Agrarökonomen Prof. Norbert Hirschauer und Prof. Oliver Mußhoff ausgesprochen.


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In einem Beitrag für die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ) stellen Hirschauer und Mußhoff fest, dass eine solche Rücklage erheblichen bürokratischen Aufwand mit sich brächte und zudem nur dann wirksam wäre, wenn die Landwirte sie tatsächlich „ansparen“ und auf einem Konto kurzfristig verfügbar halten würden.


Sie sind skeptisch, ob die Bauern dies in der breiten Masse tatsächlich tun würden und verweisen dazu auf eine in der Forstwirtschaft seit 1969 mögliche Risikoausgleichsrücklage. Diese werde allerdings „mangels Attraktivität“ kaum genutzt, stellen die beiden Agrarökonomen fest.


Ein ähnlicher Effekt kann nach ihrer Auffassung in der Landwirtschaft nur dann vermieden werden, wenn die Bauern verpflichtet werden, in „guten Jahren“ beispielsweise einen Teil der Direktzahlungen als liquide Mittel in die Risikoausgleichsrücklage einzubringen. Dieser Ansatz böte Vorteile für alle, betonen Hirschauer und Mußhoff. Die Landwirte könnten eigene Krisenreserven bilden und sie in schlechten Jahren nutzen, um Zahlungsschwierigkeiten zu vermeiden.


Die Gesellschaft bekäme für die bisher bedingungslos gezahlten Direktzahlungen einen wirtschaftlich resilienteren Landwirtschaftssektor, der nicht alle paar Jahre auf zusätzlichen Hilfen angewiesen sei. Wenn staatliche Ad-hoc-Hilfen in Krisenjahren doch noch gewährt werden sollten, könnten sie ohne weiteres mit einer derart ausgestalteten Risikoausgleichsrücklage verbunden werden, so die Agrarökonomen. Sie müssten dazu als Überbrückungsdarlehen in die Rücklage eingezahlt und aus dieser auch wieder zurückgezahlt werden.

 

Forderung bloßer Steuervermeidungstrick?


Eine solche Verknüpfung von staatlichen Krisenhilfen und privaten Liquiditätsreserven würde laut Hirschauer und Mußhoff den tatsächlich betroffenen Betrieben helfen, dabei aber einen „Run“ auf die Ad-hoc-Hilfen abmildern. Die Krisenhilfen würden dann nämlich keine zusätzlichen Einkommenstransfers mehr darstellen, sondern rückzahlbare Darlehen.


Die Agrarökonomen aus Halle und Göttingen vermuten allerdings, dass es dem Deutschen Bauernverband mit seiner Forderung nach einer steuerlichen Risikoausgleichsrücklage gar nicht um eine Risikoabsicherung durch Rücklagenbildung geht. Stattdessen argwöhnen sie, dass der DBV die Risikoausgleichsrücklage als rein steuerliches Instrument ausgestalten wolle. Dadurch könnte ein Landwirt ein zu versteuerndes Einkommen von 100 000 Euro rein buchungstechnisch um beispielsweise 30 000 Euro mindern und dies bei der Steuererklärung als Risikoausgleichsrücklage bezeichnen. Er wäre aber trotzdem vollkommen frei in der Verwendung der unversteuerten 30 000 Euro und müsste sie nicht als Krisenreserve vorhalten, erläutern Hirschauer und Mußhoff.


Sie gehen davon aus, dass gerade erfolgreiche Landwirte und juristische Personen diese buchungstechnische Rücklage wegen der Steuerersparnis bis zur zulässigen Höhe bilden, sie aber ohne Zwang buchungstechnisch nie mehr auflösen würden. Eine derartige „Rücklage“ hätte jedoch nichts mit eigener Risikovorsorge durch Bildung von Rücklagen zu tun, sondern wäre lediglich eine versteckte Subvention in Form eines Steuererlasses, geben die Wissenschaftler zu bedenken.

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