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Alle werden beim Netzausbau entschädigt, nur die Bauern nicht

Die „Energiewende“ erfordert den Ausbau des Strom-Übertragungsnetzes in gewaltigem Umfang. Tausende Kilometer sind noch zu bauen. Zahlreiche Leitungen sollen – ganz oder teilweise – als Erdkabel verlegt werden.

Lesezeit: 2 Minuten

Die „Energiewende“ erfordert den Ausbau des Strom-Übertragungsnetzes in gewaltigem Umfang. Tausende Kilometer sind noch zu bauen. Zahlreiche Leitungen sollen – ganz oder teilweise – als Erdkabel verlegt werden.

 

Die Landwirtschaft ist davon massiv betroffen,

  • durch den Eingriff in ihre Existenzgrundlage, den Boden,
  • durch den Verlust wichtiger Produktionsflächen durch naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen,
  • durch die Wertminderung der betroffenen Böden.
Auch Sicht des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes (WLV) kann ein zügiger Netzausbau nur gelingen, wenn der Ausbau auf die Zustimmung der Betroffenen trifft. Während Netzbetreiber (durch gesetzlich garantierte Renditen) und Kommunen (durch Akzeptanzzahlungen bis zu 40.000 €/km) Akzeptanzzahlungen erhalten, sollen die Grundeigentümer nur mit einem minimalen Anteil des Bodenwertes entschädigt werden. Ferner wird die Erdverkabelung als ausgleichspflichtiger Eingriff i. S. d. Naturschutzrechts gewertet. Daher fordert der WLV:


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  1. Bei der Planung von Stromtrassen muss auf agrarstrukturelle Belange deutlich mehr Rücksicht genommen werden. Erdverkabelungen sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen, Bodeneingriffe zu minimieren und Abstände zu landwirtschaftlichen Betrieben zu vergrößern.
  2. Energiewendeleitungen bedürfen keines naturschutzrechtlichen Ausgleichs. Jedenfalls darf kein Eingriff in landwirtschaftliche Nutzflächen erfolgen. Energiewendeleitungen sind aufgrund ihres klimaökologischen Beitrags nicht ausgleichspflichtig. Jedenfalls muss es ausreichen, im Naturraum Ersatzmaßnahmen wie z.B. Flächenentsiegelungen durchzuführen, die ohne Entzug notwendiger landwirtschaftlicher Nutzflächen.
  3. Eine jährlich wiederkehrende Nutzungsvergütung als Akzeptanzzahlung muss eingeführt werden. Die herkömmlichen Entschädigungsgrundsätze (Dienstbarkeitsentschädigung) berücksichtigen in keiner Weise die negativen Folgewirkungen der Leitungen, insbesondere der Erdleitungen, und sind ungerecht, gerade im Hinblick darauf, dass anderen Beteiligten Akzeptanzzahlungen gewährt werden. Daher muss die bisherige Entschädigung durch eine wiederkehrende Nutzungsvergütung ergänzt werden, die sich finanziell an die Leitungskapazität anlehnt.

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