Im Dezember hat die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Arbeitswertnachweise an alle Unternehmen, deren Beitrag nach dem Arbeitswert berechnet wird, versendet. Mit diesem Formular bittet die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft wie jedes Jahr um Übermittlung der zur Beitragsberechnung erforderlichen Daten:
- Anzahl der vom Unternehmer, Mitunternehmer und Gesellschafter im Jahr 2016 geleisteten Arbeitstage,
- Anzahl der vom Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner im Jahr 2016 geleisteten Arbeitstage,
- Anzahl der Beschäftigten und Aushilfen mit den geleisteten Arbeitsstunden und dem in 2016 gezahlten Bruttoarbeitsentgelt.
Nebenunternehmen – Änderung zum Vorjahr
Ab dem Jahr 2016 werden die Daten für Nebenunternehmen nicht mehr mit einem separaten Fragebogen erhoben. Sofern die Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ebenfalls für einen gewerblichen Nebenbetrieb, zum Beispiel Einzelhandel oder Tiefbau, gegeben ist, sind die Arbeitstage aller dort tätigen Personen in einer Summe in dem dafür vorgesehenen Meldeblock im Arbeitswertnachweis einzutragen. Sofern Pferdehaltung als Nebenunternehmen betrieben wird, ist als Berechnungsgrundlage die Anzahl (durchschnittlicher Jahresbestand) der Tiere anzugeben.
Extranet – die schnelle, sichere und portosparende Übermittlung
Wie bisher haben Produktions- und Dienstleistungsbetriebe der ehemaligen Berufsgenossenschaft für den Gartenbau die Möglichkeit, die Arbeitswerte bequem über das Internet an die LBG zu übermitteln.
In dem kennwortgeschützten Bereich können die zur Beitragsberechnung erforderlichen Daten online gemeldet werden. Die einfache und bedienerfreundliche Anwendung enthält sämtliche zur Meldung erforderlichen Informationen und Erläuterungen. Sie ist unter Extranet aufzurufen.
Sofern noch keine Zugangsdaten vorhanden sind, können diese dort direkt bei der SVLFG angefordert werden.
Keine Teilnahme der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft am neuen Lohnnachweisverfahren
Ab dem 1. Januar 2017 sind die Arbeitgeber bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften verpflichtet, die Lohnnachweise im Parallelverfahren (elektronisch und im bisherigen Papierverfahren) zu übermitteln. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt an diesem Verfahren nicht teil.
Diese Ausnahme gilt sowohl für die landwirtschaftlichen Hauptunternehmen als auch für die gewerblichen Nebenbetriebe, ebenso für die bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach Lohnsummen veranlagten Unternehmen, zum Beispiel Gartenbau- oder Lohnunternehmen.
Die Lohnabrechnungsprogramme der meisten Anbieter sind an das neue Verfahren bereits angepasst und fordern entsprechende Eingaben bei den Stammdaten. In erster Linie ist dies die PIN-Nummer, mit der sich das Unternehmen bei der zuständigen gewerblichen Berufsgenossenschaft authentifiziert. Nach Auskunft der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung wird programmtechnisch die Eingabe einer PIN nicht gefordert, wenn der Unternehmer eine Betriebsnummer der LBG eingibt. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass dann keine Stammdatenabfrage erfolgt und kein Lohnnachweis erzeugt wird.
Zumindest von einer Software ist bekannt, dass trotz der Eingabe der Betriebsnummer der LBG das Feld PIN aktiv bleibt. In diesem Fall soll jedoch die Möglichkeit bestehen, diesen Hinweis einfach zu übergehen und zu ignorieren.