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Auch Mecklenburg-Vorpommern ordnet landesweite Aufstallung an

Nach Schleswig-Holstein hat auch Mecklenburg-Vorpommern vor dem Hintergrund der aktuellen Vogelgrippefälle eine landesweite Aufstallung von Freilandgeflügel angeordnet. Minister Dr.

Lesezeit: 4 Minuten

Nach Schleswig-Holstein hat auch Mecklenburg-Vorpommern vor dem Hintergrund der aktuellen Vogelgrippefälle eine landesweite Aufstallung von Freilandgeflügel angeordnet. Minister Dr. Till Backhaus zeigte sich in großer Sorge: „Schließlich wurde in der Küstenregion unserer Nachbarn in Polen und in Schleswig-Holstein das hochpathogene aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 vor wenigen Tagen festgestellt. Auch aus Ungarn sowie im Bereich des Bodensees, in Baden-Württemberg als auch der Schweiz und Österreich liegen inzwischen Nachweise vor.“

 

Inzwischen liege ein erster positiver Befund bei einer auf der Insel Riems tot aufgefundenen Reiherente vor. Ebenso bestehe der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest auf der Ostseeinsel Greifswalder Oie. Dort werden im Verlaufe des Tages die weiteren Untersuchungsergebnisse erwartet.


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„Der Nachweis von HPAI H5N8 und somit von Geflügelpest auf der Insel Riems hat zur Folge, dass ich alle Geflügelhalter dazu aufrufe bis Sonntag eine landesweite Aufstallung vorzunehmen. Ab Montag werden wir verstärkt kontrollieren, ob dieses umgesetzt wurde.“, betonte Backhaus. Um den Fundort des Wildvogels wird außerdem ein Sperrbezirk mit einem Radius von 3 km und ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von 10 km eingerichtet. Die zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach der Geflügelpest-Verordnung des Bundes.

„Wir stehen im engen Kontakt mit dem Bund und den Ländern und mit Blick auf bundesweite Maßnahmen in Abstimmung“, sagte Backhaus abschließend.


Maßnahmen im Sperrbezirk


Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.


Die zuständige Behörde

  • bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ gut sichtbar an,
  • führt in den im Sperrbezirk gelegenen Beständen, in denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden, Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln
  • kann für die im Sperrbezirk gelegenen Bestände serologische oder virologische Untersuchungen anordnen,
  • kann die Tötung und unschädliche Beseitigung im Sperrbezirk gehaltener Vögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist
  • kann die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.


Tierhalter haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.


Außerdemgilt für den Sperrbezirk Folgendes:

  • gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden;
  • die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten;
  • gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden; auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden;
  • die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;
  • Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
 

Maßnahmen im Beobachtungsgebiet:

Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.


Außerdem gilt, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:

  • gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden; gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;
  • die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;
  • Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

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