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Ausschuss empfiehlt Zustimmung zur Neugestaltung der Hofabgabeklausel

Die vom Bundestag beschlossene Neugestaltung der Hofabgabeklausel wird aller Voraussicht nach den Bundesrat problemlos passieren. Der Agrarausschuss der Länderkammer empfahl die Zustimmung zu dem entsprechenden Artikelgesetz. Im Plenum wird die Vorlage am 18. Dezember behandelt.

Lesezeit: 2 Minuten

Die vom Bundestag beschlossene Neugestaltung der Hofabgabeklausel wird aller Voraussicht nach den Bundesrat problemlos passieren. Der Agrarausschuss der Länderkammer empfahl die Zustimmung zu dem entsprechenden Artikelgesetz.


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Im Plenum wird die Vorlage am 18. Dezember behandelt. Die Neuregelung wird damit höchstwahrscheinlich am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Mehrheitlich angenommen wurde zudem eine Entschließung, in der weiterhin die vollständige Abschaffung der Hofabgabeverpflichtung als Voraussetzung zum Rentenbezug in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) gefordert wird. Begründet wird dies unter anderem damit, dass die Regelung nach der Neugestaltung nur noch für 20 % der Betriebe voll wirksam sein werde und damit kaum noch agrarstrukturelle Wirkungen entfalte. Zudem könne die durch die Novellierung sich abzeichnende Diskriminierung von Unverheirateten und Alleinstehenden nicht akzeptiert werden. Schließlich verstärke die Neuregelung den Trend zur Befreiung von der Versicherungspflicht und gefährde damit das Alterssicherungssystem insgesamt.


Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) begrüßte die Entschließung. Ihrer Auffassung nach verliert die Hofabgabeklausel mit der Novellierung ihre Berechtigung. Unterdessen bietet die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ihren Versicherten eine eingehende Beratung zu den Änderungen durch die Rentenbearbeiter der Landwirtschaftlichen Alterskasse vor Ort an.


Dabei gehe es neben den Auswirkungen der modifizierten Vorschriften um die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten, teilte der Bundesträger in Kassel mit. Kernpunkte der Neugestaltung der Hofabgabeklausel sind eine erweiterte Abgabemöglichkeit zwischen Ehegatten, eine Anhebung des Rückbehaltes auf annähernd 100 % der Mindestgröße von 8 ha in der Landwirtschaft und 75 ha in der Forstwirtschaft, die Anhebung der Rentenanwartschaften bei verspäteter Inanspruchnahme der Rente sowie die erweiterte Möglichkeit der Abgabe in ein Gemeinschaftsunternehmen.


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