Gleichzeitig gelten damit auch die neuen Schwellenwerte der 4. BImSchV für die Genehmigungsbedürftigkeit nach dem BImSchG und dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG). Bereits Anfang Juli hatte der Bundesrat die Gesetze und Verordnungen vereinfacht. Überraschend musste der Bundesrat jedoch nochmals im September über die Neuerungen abstimmen, so dass das Gesetz erst jetzt im Amtsblatt veröffentlicht werden konnte. Unter anderem wird mit der Neuregelung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GVE) und mehr als 2 GVE/ha vollständig abgeschafft. Außerdem wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei Rinderställen erst ab 600 und bei Kälberställen erst ab 500 Tierplätzen vorgeschrieben. Daneben werden künftig erst solche Getreideerfassungsanlagen als genehmigungsbedürftig nach dem Immissionsschutzrecht eingestuft, in denen mehr als 25 000 t im Jahr und mehr als 400 t pro Tag umgeschlagen werden. (31.10.07)
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