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BLL begrüßt Urteil zur Veröffentlichung von Unternehmen bei Verstößen

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Veröffentlichung von Unternehmensnamen im Internet bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht ist vom Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL) positiv aufgenommen worden.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Veröffentlichung von Unternehmensnamen im Internet bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht ist vom Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL) positiv aufgenommen worden.


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Nach jahrelangen Diskussionen um den § 40 Absatz 1 a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und Rechtsunsicherheit aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken werde mit diesem Urteil nun eine klare Linie für die Ausgestaltung und den Vollzug vorgegeben, stellte der BLL in Berlin fest. Dieses unterstreiche vor allem die Notwendigkeit einer streng verfassungskonformen Anwendung zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit.


Die Karlsruher Richter stuften die betreffende Vorschrift zwar als verfassungsgemäß ein, beanstandeten das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung der Informationsverbreitung aber als Verstoß gegen die Berufsfreiheit. „Wir begrüßen es daher sehr, dass der Gesetzgeber nun aufgefordert ist, bis Ende April 2019 eine angemessene zeitliche Grenze einzuziehen“, erklärte der stellvertretende BLL-Hauptgeschäftsführer Dr. Marcus Girnau. Hinzu komme, dass die zuständigen Behörden bei bereits behobenen Verstößen nun auch unverzüglich mitteilen müssten, ob und wann der Verstoß behoben worden sei, um die Richtigkeit der Informationen zu sichern und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden.


Außerdem dürfe - selbstverständlich abgesehen von gesundheitsrelevanten Gefahren, auf die immer hingewiesen werden müsse - nur über Verstöße von hinreichendem Gewicht informiert werden, erläuterte Girnau. Mit seinem Urteil zu einer eng begrenzten Handhabung von Namensveröffentlichungen erkenne das Bundesverfassungsgericht deshalb richtigerweise die unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schäden für ein Unternehmen an, wenn es womöglich wegen Bagatellverstößen einem dauerhaften Pranger ausgesetzt sein würde.


Die Karlsruher Bundesrichter stellten in ihrem Beschluss fest, dass der Veröffentlichung gerade von nicht endgültig festgestellten oder bereits behobenen Rechtsverstößen über das Internet eine potentiell hohe Grundrechtsbeeinträchtigung der betroffenen Unternehmen in Form eines erheblichen Verlusts des Ansehens und von Umsatzeinbußen bis hin zur Existenzvernichtung gegenüberstehe. „Den Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung werden daher für den Vollzug völlig zu Recht strenge Leitplanken vorgegeben“, betonte Girnau.

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