Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Milchpreis Maisaussaat Ackerboden Rapspreis

News

Baden-Württemberger können ab 6. März Prämienantrag stellen

Voraussichtlich ab der Kalenderwoche 10 (ab 6. März) können Landwirte in Baden-Württemberg den neuen Sammelantrag für die Direktzahlungen stellen. Seit 2015 erfolgen die Eingaben ausschließlich auf elektronischem Weg über FIONA. www.fiona-antrag.de

Lesezeit: 4 Minuten

Voraussichtlich ab der Kalenderwoche 10 (ab 6. März) können Landwirte in Baden-Württemberg den neuen Sammelantrag für die Direktzahlungen stellen. Seit 2015 erfolgen die Eingaben ausschließlich auf elektronischem Weg über FIONA. www.fiona-antrag.de

 

Das Programm startet mit den im Vorjahr gezeichneten und gegebenenfalls von der Verwaltung korrigierten Schlägen. In dem einen oder anderen Fall sind Anpassungen erforderlich, zum Beispiel aufgrund von Änderungen in der Flächenausstattung und damit einhergehender Vergrößerung oder Verkleinerung von Schlägen, teilt das Stuttgarter Agrarministerium mit.

 

Bei Ackerflächen müssen, wie üblich, die Nutzcodes ergänzt werden. Angaben zu den beantragten Maßnahmen sind weiterhin im Flurstücksverzeichnis bei den jeweiligen Schlägen oder Teilschlägen einzutragen. Neu hinzugekommene Flächen sind neu zu digitalisieren. Für zwischenzeitlich abgegebene Flächen sind die entsprechenden Geometrien zu löschen.

 

Für den Zugang zu FIONA benötigen Sie eine PIN, die identisch mit der persönlichen PIN für den Zugang zur HIT/ZID-Datenbank ist. Kennen Sie Ihre PIN nicht oder nicht mehr, können Sie für die Erneuerung das auf der FIONA-Startseite hinterlegte Online-Bestellformular nutzen. Sofern Sie bei Ihrer unteren Landwirtschaftsbehörde in den Stammdaten eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, können Sie auswählen, dass die neue PIN per E-Mail an Sie geschickt wird. Sie erhalten diese dann innerhalb weniger Minuten. Andernfalls kommt die PIN per Post.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Direktzahlungen


Weiterhin gilt, dass Basis- und Greeningprämie nur gemeinsam beantragt werden können. Zusätzlich kann die Umverteilungsprämie und gegebenenfalls die Junglandwirteprämie beantragt werden.

 

Um die Basisprämie zu beantragen, müssen die entsprechenden Schläge zusätzlich im Flurstücksverzeichnis gekennzeichnet sein. Nur dann sind im entsprechenden Umfang die Zahlungsansprüche - sofern vorhanden - aktiviert.

 

Sofern ein Betrieb greeningpflichtig ist, hat sich an den Vorgaben im Vergleich zum letzten Jahr nichts geändert. Bitte beachten Sie, dass ab dem Antragsjahr 2017 Greeningverstöße im Zweifelsfall nicht nur zu einer Kürzung der Greeningprämie führen (wie in den Jahren 2015 und 2016), sondern ein Greeningverstoß zu einer zusätzlichen Sanktion führen kann. Wer schon zweimal die gleiche Greeningauflage nicht eingehalten hat, sollte dieses Jahr sehr sorgfältig auf deren Einhaltung achten, da ein weiterer Verstoß den Verlust der kompletten Greeningprämie nach sich ziehen kann.

 

Für die Basisprämie, die Umverteilungsprämie und die Junglandwirteprämie gelten bereits seit 2016 neue Sanktionsregelungen. Im Vergleich zu den vergangenen Jahren fallen die Sanktionen bei Flächenverstößen geringer aus.

 

Antragsteller die im Antragsjahr 2016 an der Kleinerzeugerregelung teilgenommen haben, können im Rahmen der Antragstellung ab dem Antragsjahr 2017 aus der Regelung aussteigen.

 

Zahlungsansprüche: Bitte denken Sie im Falle von Hofübergaben oder anderen betrieblichen Veränderungen daran, auch Ihre Zahlungsansprüche (ZA) zu übertragen! Jedes Jahr kommt es zu misslichen Fällen, in denen die Prämie wegen vergessener ZA-Übertragung nicht gewährt werden kann. Hier kann keine Abhilfe geschaffen werden!


Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT)


Die bei der FAKT-Maßnahme A1 „Fruchtartendiversifizierung (mind. 5-gliedrige Fruchtfolge)“ vorgesehene Möglichkeit der Anrechnung von sogenannten alternativen Kulturarten auf den Leguminosenanteil wurde von der EU-Kommission überraschend abgelehnt, nachdem die Drucklegung der Antragsunterlagen bereits erfolgt war. Die hierzu in den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag im Kapitel FAKT stehenden Ausführungen sind deshalb hinfällig.

 

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Qualitätsanforderungen an das Saatgut für die FAKT-Maßnahmen E2.1 und E2.2 „Brachebegrünung mit Blühmischungen“ präzisiert wurden und ab dem Ansaatjahr 2018 verbindlich einzuhalten sind. Derzeit im Handel oder auf landwirtschaftlichen Betrieben vorrätige „alte“ Saatgutmischungen können jedoch im Jahr 2017 noch ausgebracht werden.

Die Redaktion empfiehlt

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.