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Bayern fordert steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Landwirtschaft

Auf eine Stärkung der Landwirtschaft durch zielgenaue steuerliche Maßnahmen zielt eine Bundesratsinitiative von Bayern ab.

Lesezeit: 2 Minuten

Auf eine Stärkung der Landwirtschaft durch zielgenaue steuerliche Maßnahmen zielt eine Bundesratsinitiative von Bayern ab. Kernpunkte des Entschließungsantrags sind steuerliche Begünstigungen von Gewinnen aus der Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen, eine praktikable Umsetzung der Tarifglättung zur Abmilderung von natur- und witterungsbedingten Gewinnschwankungen sowie eine angemessene Berücksichtigung der Belange der Land- und Forstwirtschaft bei der anstehenden Reform der Grundsteuer.


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Der Antrag soll auf die Tagesordnung der Bundesratssitzung in der nächsten Woche gesetzt und anschließend in die zuständigen Ausschüsse überwiesen werden.


Bayern spricht sich in dem Antrag für eine Ausweitung der steuerbegünstigten Reinvestitionsmöglichkeiten auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aus. Damit könne ein Land- und Forstwirt durch eine Modernisierung des Maschinenparks die sofortige und unmittelbare Besteuerung der Grundstücksveräußerung vermeiden.


Zudem sollte dem Antrag zufolge ein Freibetrag für Gewinne aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke geschaffen werden, soweit diese zur Abfindung weichender Erben oder zur Tilgung betrieblicher Schulden eingesetzt werden.


An Ertragswertverfahren festhalten


Gemäß ihrem Entschließungsantrag für den Bundesrat will die bayerische Staatsregierung die 2016 vom Bundestag beschlossene Vorschrift zur Tarifglättung in einem ersten Schritt mit einem Antragswahlrecht versehen.


Dies hätte laut Antrag zum einen den Vorteil, dass landwirtschaftliche Unternehmen, die mit einer steuerlichen Mehrbelastung rechnen müssten, auf die Anwendung der Vorschrift verzichten könnten. Zum anderen würde sich eine deutliche Entlastung der Steuerverwaltung ergeben, da nicht jeder Fall zwangsweise unter die Regelung zur Tarifglättung fallen würde.


Im Rahmen der Grundsteuerreform besteht Bayern auf einem Ertragswertverfahren bei der Bewertung des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Darüber hinaus seien bei der Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Wohngebäude die Besonderheiten der bäuerlichen Landwirtschaft, vor allem im Außenbereich, angemessen zu berücksichtigen.

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