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Bei der Umwandlung von Dauergrünland spezielle Vorgaben beachten

Auch in diesem Jahr müssen Landwirte in Niedersachsen bei der Umwandlung von Dauergrünland spezielle Vorgaben und Verbote beachten. Wie die Landwirtschaftskammer Niedersachsen mitteilte, ist die Umwandlung von Dauergrünland in Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Gebieten, das am 1. Januar 2015 bereits bestanden hat, unzulässig.

Lesezeit: 2 Minuten

Auch in diesem Jahr müssen Landwirte in Niedersachsen bei der Umwandlung von Dauergrünland spezielle Vorgaben und Verbote beachten. Wie die Landwirtschaftskammer Niedersachsen mitteilte, ist die Umwandlung von Dauergrünland in Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Gebieten, das am 1. Januar 2015 bereits bestanden hat, unzulässig. Hintergrund seien die 2015 eingeführten Regelungen zu den Direktzahlungen und zum Greening.


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Für den Umbruch von Flächen, auf denen grundsätzlich eine Umwandlung möglich sei, müsse der Landwirt zwingend eine Genehmigung bei ihr einholen, erklärte die Landwirtschaftskammer. Je nach Fallkonstellation sei zudem an anderer Stelle innerhalb von Niedersachsen/Bremen im gleichen Umfang neues Grünland anzulegen.


Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Umwandlung fälle immer sie, hob die Kammer hervor. Zuvor müsse aber die Prüfung der Zulässigkeit einer Umwandlung von Dauergrünland hinsichtlich naturschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften nach dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz erfolgen. Diese obliege der unteren Naturschutzbehörde oder der unteren Wasserbehörde. Dabei fänden fachrechtliche Gesetze und Verordnungen Berücksichtigung, nicht aber freiwillige Vereinbarungen mit einer Schutzwirkung für die Flächen. Hierzu habe die antragstellende Person eine Erklärung direkt gegenüber ihr abzugeben, erläuterte die Landwirtschaftskammer. Formulare zur Antragstellung stünden auf ihrer Internetseite bereit.

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