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Beitragsvorschuss zur LBG am 15. Januar fällig

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erinnert daran, dass der Beitragsvorschuss zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) spätestens am 15. Januar 2017 auf dem Konto gutgeschrieben sein muss. Der Vorschuss wurde bereits mit dem Beitragsbescheid im August 2016 mitgeteilt.

Lesezeit: 1 Minuten

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erinnert daran, dass der Beitragsvorschuss zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) spätestens am 15. Januar 2017 auf dem Konto gutgeschrieben sein muss.


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Der Vorschuss wurde bereits mit dem Beitragsbescheid im August 2016 mitgeteilt. Die SVLFG weist darauf hin, dass es keine persönliche Zahlungserinnerung geben wird. Wegen der unterschiedlichen Banklaufzeiten sollte die Zahlung rechtzeitig veranlasst werden.


Die SVLFG empfiehlt, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, die eine pünktliche Zahlung auch künftiger Beiträge sichergestellt. Sie müssen sich keine Zahlungstermine merken, der Weg zur Bank oder die Zeit am Computer entfallen und es können keine Säumniszuschläge anfallen. Ein Formular für eine Einzugsermächtigung und weitere Informationen stehen auf der Internetseite www.svlfg.de bereit.

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