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Steuern

Berechnung der Grundsteuer ist verfassungswidrig

Die derzeit praktifizierte Berechnung der Grundsteuer ist verfassungswidrig. Bis Ende 2019 muss die Bundesregierung nun ein neues System auf den Weg bringen.

Lesezeit: 3 Minuten

Die derzeit praktifizierte Berechnung der Grundsteuer ist verfassungswidrig. Bis Ende 2019 muss die Bundesregierung nun ein neues System auf den Weg bringen. Beanstandet wird vor allem die veraltete Bewertung von bebauten Grundstücken. Land- und Forstflächen könnten ausgespart bleiben.

Die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer sind verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe heute entschieden. Laut den Verfassungsrichtern sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. „Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt“, urteilten die Karlsruher Richter heute.

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Der Gesetzgeber müsse bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung treffen, legten die Richter fest. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden, urteilte das Verfassungsgericht weiter.

Aus dem Urteil folgt, dass die Steuer auf etwa 35 Millionen deutsche Grundstücke geändert werden muss. Bisher richtete sich die Grundsteuer nach dem Einheitswert, der erstmals am 1. Januar 1935 festgelegt worden war. Eigentlich sollten die Einheitswerte alle sechs Jahre aktualisiert werden. Dies geschah in Westdeutschland jedoch nur ein einziges Mal im Jahr 1964, in Ostdeutschland auf Grund der Teilung überhaupt nicht.

Verfassungsgerichtsurteil lässt Land- und Forstwirtschaft unberührt

Der Verband der Familienbetriebe Land und Forst erwartet nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, dass die land- und forstwirtschaftlichen Flächen von den geforderten Veränderungen unberührt bleiben. „Bei der Land- und Forstwirtschaft stellen der Grund und Boden die Betriebsmittel dar, welche durch eine Grundsteuer in ihrer Investitionskraft geschwächt werden. Für unsere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist daher zu begrüßen, dass die Entscheidung diesen Bereich ausspart und es bei der bisherigen Bewertung bleibt“, sagte Michael Prinz zu Salm-Salm, der Vorsitzende der Familienbetriebe Land und Forst in Berlin. Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stelle mit seiner heutigen Entscheidung grundsätzlich mehr Gerechtigkeit bei der Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke her, so zu Salm-Salm weiter.

Der Präsident des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Joachim Rukwied forderte indes, dass sich die Substanzbesteuerung der Landwirtschaft mit dem Systemwechsel bei der Grundbesteuerung nicht verschärfen dürfe. „Die Land- und Forstwirtschaft ist entsprechend der mündlichen Begründung des Bundesverfassungsgerichtes nicht vom Urteil zur Einheitsbewertung betroffen“, räumte Rukwied zwar ein, denn das Gericht habe über die Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke entschieden. „Im Zuge einer Reform der Immobilienbewertung dürfen aber keine zusätzlichen finanziellen Belastungen für die Land- und Forstwirtschaft entstehen“, so Rukwied weiter. Eine Reform der Grundsteuer dürfe die ohnehin kritische Substanzbesteuerung der landwirtschaftlichen Betriebe nicht weiter verschärfen.

Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Auf sie entfallen etwa 20 Prozent aller Gemeindesteuern. Die Gesamteinnahmen lagen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2016 bei mehr als 13 Milliarden Euro. Die Grundsteuer A besteuert land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die Grundsteuer B unbebaute und bebaute Grundstücke. In der Debatte um die Reform der Berechnung der Grundsteuern fordern die Kommunen, die Reform müsse aufkommensneutral gestaltet werden, damit die Steuereinnahmen gleich bleiben.

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