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Bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf hilft Landwirten

Erleichterungen für bäuerliche Familien bringt das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Künftig können landwirtschaftliche Unternehmer bis zu zehn Tage Betriebshilfe erhalten, wenn sie aufgrund einer akuten Pflegesituation in der Familie ihr Unternehmen nicht weiterführen können.

Lesezeit: 3 Minuten

Erleichterungen für bäuerliche Familien bringt das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, den der Bundestag am 4. Dezember beschlossen hat. Künftig können landwirtschaftliche Unternehmer bis zu zehn Tage Betriebshilfe erhalten, wenn sie aufgrund einer akuten Pflegesituation in der Familie ihr Unternehmen nicht weiterführen können.


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Versicherte Beschäftigte bekommen neben dem bereits bestehenden Anspruch auf eine zehntägige Arbeitsfreistellung bei einer akuten Pflegesituation zusätzlich ein Pflegeunterstützungsgeld.


Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zeigte sich zufrieden. „Wir begrüßen, dass mit der Neuregelung die für Landwirte so wichtige Leistung der Betriebshilfe ausgeweitet werden soll“, erklärte der Vorstandsvorsitzende der SVLFG, Arnd Spahn. Positiv sei auch, dass Beschäftigte künftig mit dem Pflegeunterstützungsgeld von einer neuen Lohnersatzleistung profitieren sollten.


Weitere Verbesserungen im Pflegebereich sind mit dem sogenannten Pflegestärkungsgesetz verbunden, das am 1. Januar 2015 in Kraft tritt. Das Gesetz stärkt insbesondere die häusliche Pflege. Der Leistungsumfang des Pflegestärkungsgesetzes beläuft sich auf insgesamt 2,4 Mrd Euro pro Jahr; davon sind 1,4 Mrd Euro für die häusliche Pflege vorgesehen.


Leistungsbeiträge steigen


Nach dem Pflegestärkungsgesetz steigen die meisten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung pauschal um 4 %. Die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden ausgebaut und können besser miteinander kombiniert werden. Tages- und Nachtpflege kann künftig ungekürzt neben den ambulanten Geld- und Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Demenzkranke haben mit dem Gesetz erstmals einen Anspruch auf teilstationäre Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege.


Auch Pflegebedürftige in den Pflegestufen 1 bis 3 erhalten künftig einen Betreuungsbetrag von bis zu 104 Euro im Monat. Für Demenzkranke steigt der Betrag im Rahmen der Dynamisierung auf monatlich 104 Euro und 208 Euro.


Höherer Zuschuss für Umbaumaßnahmen


Der Zuschuss zu Umbaumaßnahmen wird von bisher 2 557 Euro auf bis zu 4 000 Euro pro Maßnahme angehoben. Für Pflegehilfsmittel des täglichen Verbrauchs steigen die Zuschüsse von 31 Euro auf 40 Euro pro Monat. Die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen kann aufgestockt werden. Schließlich wird ein Pflegevorsorgefonds aufgebaut, der sich aus den Einnahmen von jährlich 1,2 Mrd Euro finanziert. Der Fonds soll ab 2035 zur Stabilisierung des Beitragssatzes genutzt werden, wenn die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen.


Die SVLFG empfiehlt ihren Versicherten, sich bei den Pflegeberatern der landwirtschaftlichen Pflegekasse zu informieren. Sie gäben Auskunft, wie die Leistungen optimal im Einzelfall genutzt werden können.

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