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Bestandsschutz für Waffenschränke: bisherige Nutzung ausschlaggebend

Nachdem das neue Waffengesetz in Kraft getreten ist, häufen sich Fragen von Jägern zum Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken. Einige Behörden wollen die Nachmeldung von Schränken nicht akzeptieren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes in Benutzung, aber nicht bei der Behörde gemeldet waren.

Lesezeit: 2 Minuten

Nachdem das neue Waffengesetz in Kraft getreten ist, häufen sich beim DJV Fragen von Jägern zum Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken. Offenbar wollen einige zuständige Behörden die Nachmeldung von Schränken nicht akzeptieren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes in Benutzung, aber nicht bei der Behörde gemeldet waren.


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Auf DJV-Nachfrage hat der Geschäftsführer des Forum Waffenrecht, Frank Göpper, klargestellt: Die Voraussetzung für den Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 des Waffengesetzes ist nicht die Anmeldung bei der Waffenbehörde, sondern die Aufrechterhaltung der bisherigen rechtmäßigen Nutzung. Wenn also bis zum 6. Juli 2017, dem Tag, an dem das neue Waffengesetz mit seinen Änderungen in Kraft trat, Waffen zulässig in Schränken der Widerstandsgrade A oder B gemäß VDMA 24992 aufbewahrt worden sind, dürfen diese auch weiterhin vom bisherigen Nutzer verwendet werden.


Das Forum Waffenrecht empfiehlt Jägern, der Behörde, die eine Nutzung vor dem Stichtag anzweifelt, entsprechende Nachweise - etwa Zeugen oder Kaufbelege - anzubieten und um eine schriftliche Bestätigung zu bitten. In letzter Konsequenz müsste das Bestehen der bisherigen Nutzung und damit des Bestandsschutzes durch Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Um künftig Unsicherheiten auszuschließen, weist das Forum Waffenrecht Besitzer von A- und B-Schränken darauf hin, Belege für die Nutzung der Schränke vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes sorgfältig aufzubewahren und ihren Waffenbehörden die genutzten Waffenschränke zu melden. 




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