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Betriebsteilung: So spielt auch der Betriebsprüfer mit

Der Fiskus nimmt Betriebsteilungen wieder verstärkt unter die Lupe. Wir erklären Ihnen, worauf die Betriebsprüfer achten und welche Rechte Sie haben, wenn Ärger droht. Darauf war Schweinemäster Frank Feld nicht gefasst: Der Betriebsprüfer stellte zwar auffällig viele Fragen zu seiner Betriebsteilung.

Lesezeit: 9 Minuten

Der Fiskus nimmt Betriebsteilungen wieder verstärkt unter die Lupe. Wir erklären Ihnen, worauf die Betriebsprüfer achten und welche Rechte Sie haben, wenn Ärger droht.


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Darauf war Schweinemäster Frank Feld nicht gefasst: Der Betriebsprüfer stellte zwar auffällig viele Fragen zu seiner Betriebsteilung. Das etwas nicht stimmte, ahnte er aber nicht. Am Ende erkannte der Prüfer die Teilung  nicht an. Feld musste obendrein auch  noch Einkommen- und Umsatzsteuer in Höhe von 45 000 € nachzahlen. Für den finanziell angeschlagenen Betrieb kam das einer Katastrophe gleich.


Vieheinheitengrenze ausgereizt


Die Idee, den Betrieb mit 1 000 Mastplätzen in zwei Teile zu splitten, war aus der Not geboren. Von Jahr zu Jahr hatte Frank Feld seine Mastleistungen gesteigert und die Vieheinheitengrenze bis zum Anschlag ausgereizt. Die gesamte Mastschweineproduktion drohte damit in die Gewerblichkeit zu rutschen.


Folge: Als Gewerbetreibender müsste Feld seine Umsatzsteuer auf die Umsätze in der Tierproduktion der Regelbesteuerung unterwerfen und dürfte diese nicht mehr länger pauschalieren. Wie bei den meisten Schweinemästern wäre das aber mit einem Verlust verbunden gewesen; in seinem Fall rund 6 €/Mastschwein.


Kurzerhand verpachtete Feld daher vor zwei Jahren seiner Tochter Carla ein Maststallgebäude inkl. der Einrichtung und einen Teil der Flächen. Zusammen gründeten beide dazu eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Carla Feld war an dem neuen Betrieb zu 90 % beteiligt und der Vater zu 10 %.


Mit diesem Schritt – so meinte Feld jedenfalls – sei er auf einen Schlag seine Sorgen los. Denn ob eine Tierhaltung als Gewerbebetrieb eingestuft wird oder aber als landwirtschaftlicher Betrieb, hängt unter anderem von den Vieheinheiten ab. Nur wer bestimmte Grenzen einhält, gilt als landwirtschaftlicher Betrieb (§§ 13 EStG und 51 BewG). Nach dem Gesetz stehen einem Landwirt dabei auf den ersten Hektaren seines Betriebes mehr Vieheinheiten zu als auf jedem weiteren Hektar. Durch die Teilung des Betriebes konnte Familie Feld somit mehr Vieheinheiten halten/produzieren. Die Grenze zur Gewerblichkeit war erst einmal wieder in weite Ferne gerückt.


Böse Überraschung


Der Betriebsprüfer erkannte die Teilung allerdings nicht an. Stattdessen sah das Finanzamt in Frank Felds Hof und der gemeinsamen GbR einen Betrieb und nicht zwei. Damit hatten die Felds aus Sicht der Beamten auch die Vieheinheitengrenze überschritten. Der Fiskus stufte die gesamte Mastschweinehaltung rückwirkend als gewerbliche Tierhaltung ein. 


Der Fall Feld ist zwar frei erfunden. Ähnliche Probleme tauchen in der Praxis aber immer wieder auf. Dabei ist eine Betriebsteilung grundsätzlich zulässig; auch wenn sich dadurch für Sie Steuervorteile ergeben. Bisher haben Gerichte darin keinen Gestaltungsmissbrauch gesehen. Dass die Familie Feld den Betrieb geteilt hat, um damit unter anderem nicht in die Gewerblichkeit zu rutschen, kann der Fiskus ihr somit nicht zur Last legen.


Immer mit Vertrag


Es gibt aber zahlreiche Vorgaben, die Sie einhalten müssen und gegen die die Felds verstoßen haben. Der mit Abstand größte Fehler: Vater und Tochter hatten keinen schriftlichen Vertrag für die Gründung der GbR und auch keinen schriftlichen Pachtvertrag für den Stall und die Flächen abgeschlossen. Stattdessen erklärten sie dem Betriebsprüfer: Man habe mündliche Vereinbarungen getroffen. Belegen konnten die Felds das aber nicht. Lediglich auf Kontoauszügen war erkennbar, dass die Tochter ihrem Vater monatlich einen Betrag von 200 € mit dem Hinweis „Stall- und Flächenpacht“ überwiesen hatte.


Als Nachweis war dem Fiskus das zu wenig, zumal die GbR nach außen faktisch nicht in Erscheinung getreten war und nicht einmal ein Bankkonto besaß. Bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft war sie auch nicht registriert. Verträge über Haftpflicht- und Sachversicherungen konnte die GbR ebenfalls nicht dem Betriebsprüfer präsentieren. Stattdessen hatten die Felds die in der GbR gemästeten Tiere im Namen von Frank Feld an die Vermarktungsunternehmen geliefert und in dessen Finanzbuchhaltung als „durchlaufenden Posten“ verzeichnet. Zudem erledigte Frank Feld sämtliche Arbeiten in der GbR, wofür er dieser keine Rechnung ausstellte.


Wenn Sie einen Betrieb teilen, sollten Sie daher alle Vereinbarungen schriftlich festhalten und sich daran halten. Achten Sie darauf, dass die Vereinbarungen einem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Sie dürfen also nicht zu stark von üblichen Pachtsätzen oder beispielsweise Vereinbarungen zwischen Fremden abweichen. Achten Sie aber auch auf diese Punkte:

  • Jeder Betrieb benötigt eigene Konten bei der Bank als auch beispielsweise bei der Genossenschaft.
  • Sie müssen die Betriebsmittel getrennt voneinander kaufen. Gleiches gilt auch für die Vermarktung. Das heißt, jeder Betrieb muss auf seinen Namen beispielsweise Futtermittel oder Zusatzstoffe ordern bzw. Rechnungen ausstellen.
  • Wenn Sie Maschinen aus einem anderen Betrieb mitnutzen, dann müssen Sie dies zeitnah sauber abrechnen.
  • Der Fiskus verlangt auch eine klare räumliche Trennung zwischen den Betrieben. Sie dürfen daher in der Regel nicht verschiedene Abteile innerhalb eines Stalls übertragen oder eine Trennung durch einen Mittelgang vornehmen. Die Bereiche der einzelnen Betriebe müssen Sie stattdessen wie zwischen fremden Höfen trennen.
  • Jeder Betrieb benötigt eine eigene „Infrastruktur“. Das heißt, Sie müssen die Futtermittel und Zusatzstoffe tunlichst in getrennten Silos oder Lagerräumen lagern.
  • Sie benötigen getrennte Versicherungen wie die Betriebshaftpflicht und Inventarversicherung.
  • Sie müssen jeden Betrieb bei der Gemeinde anmelden. Vergessen Sie nicht, auch Ihr Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Tierseuchenkasse und die HIT-Datenbank darüber zu informieren.
  • Jeder Betrieb benötigt auch eine EU-Betriebsnummer und muss separate Prämienanträge stellen.
  • Sie müssen ebenfalls getrennte Förderanträge stellen, beispielsweise für die Gasöl-Verbilligung.
Wer seinen Betrieb teilt, muss somit einiges beachten. Jedoch führt nicht gleich jeder Verstoß dazu, dass der Fiskus Ihnen Ihre Betriebsteilung wieder aberkennt. So haben die Oberfinanzdirektionen Nordrhein-Westfalen und Hannover ihre Finanzämter beispielsweise angewiesen, immer die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Dazu müssen die Finanzbeamten die Kriterien, die für eine Betriebsteilung sprechen als auch die Verstöße gewichten und gegeneinander abwägen. Das half den Felds allerdings nicht. Dafür hatten sie zu viele Fehler gemacht.


Der Fikus darf nicht alles


Wenn auch Ihnen tatsächlich eine Betriebsteilung aberkannt wird, sollten Sie aber zumindest sehr genau hinschauen, inwieweit das Finanzamt richtig liegt. In der Regel versuchen die Beamten nämlich die gesamte Teilung zu verwerfen. Dazu muss man wissen: Die Teilung hat unter anderem Auswirkungen auf die Einkommen- als auch auf die Umsatzsteuer. Für beide Steuerarten gelten aber unterschiedliche Anforderungen und somit auch unterschiedliche Kriterien für die Betriebsteilung.


Das Finanzamt muss daher auch die Betriebsteilung genau nach diesen Parametern prüfen und darf sie nicht pauschal verwerfen. Das kann Ihnen im Fall der Fälle entgegenkommen. Denn wenn Sie gegen die Vorgaben für die Einkommensteuer verstoßen haben, heißt das noch lange nicht, dass der Fiskus die Teilung auch aus umsatzsteuerlicher Sicht verwerfen darf und Sie möglicherweise Umsatzsteuer nachzahlen müssen. 


Wann eine Betriebsteilung infrage kommt


Eine Betriebsteilung kommt oft infrage, wenn:

  • die Vieheinheitengrenze bereits ausgereizt ist,
  • der Nachfolger in den Betrieb einsteigen will, der Vater aber noch nicht in Rente ist oder den gesamten Betrieb abgeben möchte oder
  • ein nicht buchführungspflichtiger Betrieb gegründet werden soll.
Allerdings entstehen durch eine Betriebsteilung zusätzliche Kosten von ein paar Tausend Euro pro Jahr. Sie sollten sich den Schritt daher genau überlegen und vorher mit einem Steuerberater besprechen.


Auf diese Unterschiede kommt es besonders an


1.Aus einkommensteuerlicher Sicht sollten Sie bei einer Betriebsteilung auf diese Punkte achten: Ihre Verträge müssen einem Fremdvergleich standhalten und Sie müssen sich exakt an die Abmachungen halten. Typische


Beispiele dafür: Der Vater verpachtet dem Sohn einen Stall, wofür beide eine eigene Gesellschaft gründen. Beide vereinbaren aber eine viel zu niedrige Stallpacht als in der Region üblich. Oder der Sohn überweist die Pacht nicht wie im Vertrag vereinbart am 15. eines Monats, sondern stattdessen je nach Liquidität in unregelmäßigen Abständen. Dann erkennt das Finanzamt die Stallpacht möglicherweise nicht als Betriebsausgabe in der Steuererklärung des Sohnes an. Allerdings hat der Vater in diesem Fall auch keine steuerpflichtigen Pachteinnahmen.


Es kann aber passieren, dass der Vater die von ihm getragenen Kosten für den gepachteten Stall wie beispielsweise die Abschreibung, die Grundsteuer, die Versicherungen und Reparaturen steuerlich nicht absetzen darf. Um diese Beträge würde sich sein Gewinn bzw. seine entsprechende Steuerlast erhöhen.


2. Aus umsatzsteuerlicher Sicht gilt folgendes: Der Grundsatz des Fremdvergleichs spielt im Umsatzsteuerrecht lediglich für Geschäfte zwischen Angehörigen eine gewisse Rolle. Ob Sie aber einen Stall oder beispielsweise die Einrichtung Ihrem Sohn gegen Geld oder kostenlos überlassen, ist zweitrangig. Es kommt in diesem Fall nur darauf an, dass Sie dem Finanzamt einen Vertrag vorlegen können und nachweisen, dass Sie die Vereinbarungen auch tatsächlich eingehalten haben.


Wenn Sie im Rahmen einer Betriebsteilung beispielsweise Flächen verpachten, müssen Sie zwar dem Fiskus eindeutig belegen, dass Ihr Pächter das Nutzungsrecht und damit das Fruchtziehungsrecht an den von ihm bewirtschafteten Flächen hatte und dieses auch wahrgenommen hat. Sie benötigen somit einen Pachtvertrag, an den Sie sich beide exakt halten.


Sie müssen zudem belegen können, dass Ihr Pächter auf eigenes Risiko und eigene Rechnung die Flächen bewirtschaftet. Dies lässt sich zum Beispiel mit der separaten Buchführung und durch die Ein- und Verkaufsbelege untermauern (Saatgut- und Düngerkauf, Getreideverkauf usw.). Ob aber die Pachthöhe angemessen war oder Sie die Pacht immer pünktlich überwiesen haben, ist dann zweitrangig. Selbst wenn Sie vereinbaren, den Stall kostenlos zu pachten, kann Ihnen das Finanzamt das aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht zur Last legen.


Gleiches gilt für den Fall, wenn Sie beispielsweise einen Maststall an Ihren Sohn verpachten. Dann kommt es darauf an, dass Ihr Sohn zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer an den produzierten Schweinen ist. Das lässt sich unter anderem anhand der Ein- und Verkaufsbelege und der Buchführung belegen. Ob die Stallpacht angemessen war oder ob Sie zum Beispiel Futter und Energie sauber zwischen beiden Betreiben abgerechnet haben, spielt keine maßgebende Rolle. 

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