Bundesfinanzhof lehnt Vorschaltmodelle bei Pauschalierung ab
Bei der Verpachtung von Grundbesitz an sogenannte Pauschallandwirte darf der Verpächter nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (V R 35/17). Das Gericht wendet sich damit gegen ein bislang von der Finanzverwaltung akzeptiertes Gestaltungsmodell.
Bei der Verpachtung von Grundbesitz an sogenannte Pauschallandwirte darf der Verpächter nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (V R 35/17). Das Gericht wendet sich damit gegen ein bislang von der Finanzverwaltung akzeptiertes Gestaltungsmodell.
Im Streitfall hatte der Kläger einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall errichtet und an eine zusammen mit seiner Frau gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verpachtet. Die GbR betrieb Landwirtschaft und wendete auf ihre Umsätze gemäß § 24 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes Durchschnittssätze an.
Als Pauschallandwirtin war sie zugleich zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer berechtigt, so dass für sie keine Steuerschuld entstand. Aufgrund dieser Sonderregelung war sie allerdings aus tatsächlichen Leistungsbezügen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Kläger erklärte in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung den Verzicht auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsleistungen, denn nur bei Steuerpflicht seiner Leistungen kann er den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der verpachteten Gegenstände geltend machen. In Kombination mit der Vorsteuerpauschalierung bei der GbR wäre das Vorschalten einer Verpachtung insoweit vorteilhaft, als eine bei der GbR nicht abziehbare Vorsteuer aus den Errichtungskosten nun für den Kläger abziehbar sein sollte.
Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof dem Kläger den Vorsteuerabzug versagt. Nach seinem Urteil kommt es für den Verzicht auf die Steuerfreiheit darauf an, ob die Pächter-GbR aus der konkret an sie erbrachten Pachtleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Laut BFH verlangt die betreffende Regelung im Umsatzsteuergesetz einen leistungsbezogenen Vorsteuerabzug. Diese Voraussetzung treffe entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auf pauschalierende Pächter nicht zu, denen das Gesetz einen Vorsteuerabzug unabhängig von tatsächlichen Leistungsbezügen pauschal gewährt.
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Bei der Verpachtung von Grundbesitz an sogenannte Pauschallandwirte darf der Verpächter nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (V R 35/17). Das Gericht wendet sich damit gegen ein bislang von der Finanzverwaltung akzeptiertes Gestaltungsmodell.
Im Streitfall hatte der Kläger einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall errichtet und an eine zusammen mit seiner Frau gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verpachtet. Die GbR betrieb Landwirtschaft und wendete auf ihre Umsätze gemäß § 24 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes Durchschnittssätze an.
Als Pauschallandwirtin war sie zugleich zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer berechtigt, so dass für sie keine Steuerschuld entstand. Aufgrund dieser Sonderregelung war sie allerdings aus tatsächlichen Leistungsbezügen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Kläger erklärte in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung den Verzicht auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsleistungen, denn nur bei Steuerpflicht seiner Leistungen kann er den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der verpachteten Gegenstände geltend machen. In Kombination mit der Vorsteuerpauschalierung bei der GbR wäre das Vorschalten einer Verpachtung insoweit vorteilhaft, als eine bei der GbR nicht abziehbare Vorsteuer aus den Errichtungskosten nun für den Kläger abziehbar sein sollte.
Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof dem Kläger den Vorsteuerabzug versagt. Nach seinem Urteil kommt es für den Verzicht auf die Steuerfreiheit darauf an, ob die Pächter-GbR aus der konkret an sie erbrachten Pachtleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Laut BFH verlangt die betreffende Regelung im Umsatzsteuergesetz einen leistungsbezogenen Vorsteuerabzug. Diese Voraussetzung treffe entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auf pauschalierende Pächter nicht zu, denen das Gesetz einen Vorsteuerabzug unabhängig von tatsächlichen Leistungsbezügen pauschal gewährt.