Der Bundesrat unternimmt einen neuerlichen Anlauf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes. Im Rahmen seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten spricht sich die Länderkammer zugleich für eine Neuregelung des Jagdrechts aus.
Gefordert werden bundeseinheitliche Voraussetzungen für die Erteilung von Jagdscheinen. Insbesondere mit Blick auf die mit dem Jagdschein einhergehenden Befugnisse im Bereich des Waffenrechts, des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und der Tierschutzaspekte sei eine bundeseinheitliche Regelung unerlässlich, heißt es in der Begründung.
Einheitliche Prüfungsvoraussetzungen und Prüfungsinhalte der Jäger- und Falknerprüfung sowie einheitliche Vorgaben zur Erteilung von Jagdscheinen an Ausländer und dauerhaft im Ausland lebende Deutsche entsprächen zudem der zunehmenden Mobilität der Bürgerinnen und Bürger.
Zudem strebt der Bundesrat einheitliche Anforderungen an die Jagdmunition an. So müsse ebenfalls in einer Rechtsverordnung sichergestellt werden, dass Büchsenmunition eine zuverlässige Tötungswirkung erziele und eine hinreichende ballistische Präzision gewährleiste. Ferner sollte Büchsenmunition nicht mehr Blei als nach dem jeweiligen Stand der Technik enthalten dürfen.
Umsetzung von EU-Recht
Mit ihrem Gesetzentwurf will die Bundesregierung EU-Vorgaben zum Schutz vor der Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten umsetzen. Im Mittelpunkt stehen die Vorsorge, Minimierung und Abschwächung von nachteiligen Auswirkungen dieser Arten.
Als invasiv gelten gebietsfremde Arten laut Gesetzentwurf dann, wenn sie die biologische Vielfalt in ihrer neuen Heimat gefährden. Dies ist dann der Fall, wenn durch sie Krankheiten oder Allergien übertragen werden oder sie einheimische Tiere und Pflanzen verdrängen. Erreicht werden soll dies durch ergänzende Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz, im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie im Bundesjagdgesetz. Letzteres bietet für den Bundesrat den Anlass, weitergehende Änderungen im Jagdrecht zu verlangen.