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Bundesrat ohne Einwände gegen Vorschriften zu Grünlandumwandlungen

Im Hinblick auf die Umwandlung von Dauergrünland hat der Bundesrat keine Einwände gegen eine Korrektur der Vorschriften, die der hier strengeren Auslegung durch die Europäische Kommission entgegenwirken soll. Die Länderkammer ließ am vergangenen Freitag die Vorlage passieren.

Lesezeit: 2 Minuten

Im Hinblick auf die Umwandlung von Dauergrünland hat der Bundesrat keine Einwände gegen eine Korrektur der Vorschriften, die der hier strengeren Auslegung durch die Europäische Kommission entgegenwirken soll. Die Länderkammer ließ am vergangenen Freitag die Vorlage der Bundesregierung zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes passieren.

 

Mit der Novelle wird laut Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt im Ergebnis wieder der Zustand hergestellt, der vom Gesetzgeber beim Erlass des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ursprünglich beabsichtigt worden war.

 

Mit dem Änderungsgesetz wird festgelegt, dass auf Antrag die Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel aufgehoben wird, wenn es in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche umgewandelt werden soll. Die Genehmigung zur Umwandlung von anderem als umweltsensiblem Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche wird ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt. Schließlich werden mit der Novelle bereits erfolgte entsprechende Umwandlungen „geheilt“, weil die weite Auslegung des Begriffs „Umwandlung“ für die Betroffenen laut Bundeslandwirtschaftsministerium nicht absehbar war.

 

Im Jahr 2014 waren mit dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz unter anderem Regelungen zum Erhalt von Dauergrünland im Rahmen des Greening der EU-Direktzahlungen für Landwirte getroffen worden. Nach der im Leitfaden der EU-Kommission getroffenen Auslegung hätte eine Umwandlung von Dauergrünland auch dann vorgelegen, wenn eine Dauergrünlandfläche nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, zum Beispiel wegen Aufforstung, natürlicher Sukzession oder einem Stallbau auf der Fläche.

 

Davor war hingegen dem Ministerium zufolge in Deutschland allgemein davon ausgegangen worden, dass unter einer Grünlandumwandlung nur eine andere landwirtschaftliche Flächennutzung, also als Ackerland oder für Dauerkulturen, zu verstehen ist. Für nichtlandwirtschaftliche Flächen würden nämlich keine Direktzahlungen gewährt.

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