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Bundesrat will zügige Novelle des Bundeswaldgesetzes

Der Bundesrat drückt bei der Novelle des Bundeswaldgesetzes aufs Tempo. Die Länderkammer beschloss in ihrer Sitzung am vergangenen Freitag, den vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung ohne weitere Ausschussberatungen direkt dem Bundestag zuzuleiten.

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Der Bundesrat drückt bei der Novelle des Bundeswaldgesetzes aufs Tempo. Die Länderkammer beschloss in ihrer Sitzung am vergangenen Freitag, den vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung ohne weitere Ausschussberatungen direkt dem Bundestag zuzuleiten.


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Ein Antrag von Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg auf „sofortige Sachentscheidung“ wurde angenommen. Möglicherweise wird der Entwurf bereits in dieser Woche in erster Lesung im Parlament beraten.


Die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer wertete die Bundesratsentscheidung als Erfolg. Der Entwurf trage der rheinland-pfälzischen Forderung nach einem Bundeswaldgesetz Rechnung, „mit dem unsere bewährten Gemeinschaftsforstämter gesichert werden können“. Dreyer mahnte eine zügige Entscheidung des Bundestags an, damit die Gesetzesänderung Anfang 2017 in Kraft treten könne.


Eine umgehende gesetzliche Klarstellung sei dringend nötig, da das Bundeskartellamt wettbewerbsrechtliche Bedenken bei der Kooperation staatlicher und nichtstaatlicher Waldbesitzer unter dem Dach von Forstbehörden in Baden-Württemberg habe, erläuterte die Mainzer Umweltministerin Ulrike Höfken. Diese Einschätzung bedrohe auch die ähnlich aufgebauten Forststrukturen in Rheinland-Pfalz.


Die Grünen-Politikerin warf dem Kartellamt eine einseitig wettbewerbsorientierte Betrachtung vor. Moniert werde nicht nur der gemeinsame Holzverkauf, sondern auch die vorgelagerte Arbeit der Förster im Wald. „Der Wald ist aber nicht allein zur Holzgewinnung da“, stellte die Ministerin klar. Er habe auch eine Funktion zum Schutz des Klimas, von Natur und Umwelt. Zum Waldbau gehörten daher auch Tätigkeiten zum Schutz und der nachhaltigen Nutzung des Waldes. Mit der Änderung des Bundeswaldgesetzes solle nun festgeschrieben werden, dass diese forstlichen Tätigkeiten von einer kartellrechtlichen Überprüfung freigestellt werden.

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