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Bundesregierung einigt sich auf Wald- und Jagdreformen

Die Bundesregierung hat sich auf eine Reform des Bundeswald- und des Bundesjagdgesetz geeinigt. Im Waldgesetz gibt es Änderungen beim Verhältnis privater Waldbesitzer zu den staatlichen Forstbehörden. Für die Jagt gibt es unter anderem rechtliche Änderungen für die Jagdmunition, den Schießnachweis und die Jägerprüfung.

Lesezeit: 5 Minuten

Die Bundesregierung hat sich auf eine Reform des Bundeswald- und des Bundesjagdgesetzes geeinigt. Im Waldgesetz gibt es Änderungen beim Verhältnis privater Waldbesitzer zu den staatlichen Forstbehörden. Für die Jagt gibt es unter anderem rechtliche Änderungen für die Jagdmunition und die Jägerprüfung.


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Die drei Bundesministerien für Landwirtschaft, Umwelt und Wirtschaft haben sich in dieser Woche auf einen Gesetzentwurf, mit dem das Bundeswald- und das Bundesjagdgesetz geändert werden soll, geeinigt. Damit stehen die Kernpunkte für die Gesetzesnovelle fest, über die im Anschluss noch die Länder und der Bundestag beraten müssen.


Im Bundeswaldgesetz will das Bundeslandwirtschaftsministerium insbesondere Bewirtschafter kleinerer Waldflächen unterstützen. Die geplante Änderung regelt das Verhältnis von privaten Waldbesitzern und staatlichen Forstbehörden neu. Waldbesitzern soll bei den der Holzvermarktung vorgelagerten forstlichen Dienstleistungen (z.B. Markierung der Bäume) eine qualifizierte Beratung auch durch staatliche Förster angeboten werden können, heißt es dazu im BMEL.


Die Bewirtschafter von kleineren Waldflächen unterstütze das geplante Gesetz dabei, eigenverantwortlich die mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung verknüpften Gemeinwohlleistungen zu erbringen. Anlass für den Gesetzentwurf ist ein Kartellverfahren gegen das Land Baden-Württemberg. Danach darf die Vermarktung des Holzeinschlags aus dem Landes-, Kommunal- und Privatwald künftig nicht mehr zentral durch die Forstämter erfolgen. Mit der Änderung des Bundeswaldgesetzes soll es nun den Forstämtern weiterhin erlaubt werden, Dienstleistungen im Privat- und Kommunalwald anzubieten, darunter fallen zum Beispiel Holzauszeichnen, Waldbau und Holzernte.


Der CDU-Bundestagsabgeordnete Alois Gerig begrüßte den Gesetzentwurf und stellte sich etwaiger Kritik entgegen. „Es wird keinesfalls eine staatliche Waldbewirtschaftung eingeführt – alle Waldbesitzer bleiben frei, auch private Dienstleister mit Forstarbeiten zu beauftragen“ sagte er. Damit private Anbieter nicht benachteiligt wären, müsste gewährleistet werden, dass die Forstämter ihre Dienstleistungen zu kostendeckenden Entgelten erbringen, forderte er.


Blei-Munition bis 2028 und einheitlicher Schießnachweis 


Mit den Änderungen des Bundesjagdgesetzes setzt das BMEL unter anderem seine Vorstellungen für eine Minimierung des Bleis in Jagdmunition um. Die Regelung soll gleichzeitig Anforderungen des Tierschutzes berücksichtigen. Wichtigster Beschluss hierbei: Ein Bleiverbot für Büchsenmunition ist auf Bundesebene nicht vorgesehen! Es wird aber angestrebt, dass von 2028 an nur noch bleifreie Büchsenmunition zum Einsatz kommt. Die bleifreie Schrotmunition wird bei der Jagd auf Wasserwild an Gewässern und in Feuchtgebieten vorgeschrieben, um den Bleieintrag in Gewässer zu vermeiden.


Der Deutsche Jagdverband (DJV) begrüßte die Änderungen. Er verweist darauf, dass künftig ein Dreiklang von tierschutzgerechter Tötungswirkung, Präzision und Minimierung des Bleieintrages entscheidend für die Zulassung von Büchsenmunition für die Jagd auf Schalenwild (Reh, Wildschwein, Hirsche) sei. Derzeit könnten Jäger beim Munitionskauf nicht erkennen, welche Munition tatsächlich welches Tier auf welche Entfernung tierschutzgerecht tötet. Dies führe zu großer Verunsicherung. Eine vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgesehene Kennzeichnungspflicht von Büchsenmunition soll hier künftig Abhilfe schaffen.


Der Jagdverband begrüßte zudem die im Entwurf enthaltenen bundeseinheitlichen Vorgaben zum Schießnachweis. "Bereits bestehende, weitergehende Regelungen auf Länderebene verlieren ihre Gültigkeit, so dass der Jagdschein wieder bundesweit einheitlich gilt. Ein Flickenteppich wird erfolgreich bereinigt“, so Rechtsanwalt Ralph Müller-Schallenberg, zuständig für Jagdrecht im DJV-Präsidium. "Es drohte ein Szenario, dass Jäger zwingen würde, für jedes Bundesland eine Unmenge unterschiedlicher behördlicher Nachweise mit sich zu führen. Mit dem vielbeschworenen Bürokratieabbau hätte dies wenig zu tun gehabt", sagte DJV-Präsident Hartwig Fischer.


Zusätzlich passt die Bunderegierung die Inhalte der Jägerausbildung und der Prüfung an. Unter anderem wird laut DJV das Ausbildungsfach Wildbrethygiene aufgewertet und soll künftig verpflichtend zum Bestehen der Prüfung sein. Fällt ein Jagdschüler hier durch, besteht er die gesamte Prüfung nicht.


Außerdem neu: Die Treffernachweise beim Flintenschießen können auch in der Schießausbildung erbracht werden, sofern im konkreten Fall mindestens Schießübungen auf 250 Tontauben nachgewiesen wurden.

Den einzelnen Bundesländern wird die Möglichkeit offen gehalten, weitere Vorgaben für den Umfang und die Zulassung zur Jägerprüfung festzulegen.


Die Gesetzentwürfe gehen nun zur Abstimmung an die Länder. Außerdem sind für Mitte März die Anhörungen der Verbände geplant. Anschließend ist die Befassung durch das Bundeskabinett und die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens im Bundestag vorgesehen.


Hintergrundinfo zum Schießübungsnachweis


Da bislang nicht in allen Bundesländern ein Schießnachweis für Drückjagden Pflicht ist (wie z.B. in NRW), informiert u.a. der Bayerische Jagdverband seine Mitglieder, was jetzt auf sie zukommt.


Bundesweit soll ein Schießübungsnachweis für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden eingeführt werden. Dabei ist kein Leistungsnachweis mit einer vorgegebenen Trefferzahl vorgesehen. Jäger sollen zukünftig dem Jagdleiter eine schriftliche Bestätigung einer Übungsstätte für jagdliches Schießen vorlegen müssen und damit den zuverlässigen Schrot- und Kugelschuss belegen.


Der Schießübungsnachweis darf nicht älter als ein Jahr sein. Er soll die sichere Handhabung der Waffe und die Präzision beim Schuss verbessern. Er ergibt sich aus dem Sicherheitsanspruch bei Gesellschaftsjagden und aus Gesichtspunkten des Tierschutzes, der die unbedingte Vermeidung unnötigen Leides der Tiere fordert.


Sofern in einem Bundesland bereits ein gleichwertiges standardisiertes Schießübungssystem existiert, kann das Land eine Regelung treffen, wonach auf die Vorlage des Schießübungsnachweises grundsätzlich verzichtet werden kann; gleichwertig können im Ausnahmefalle auch Systeme auf freiwilliger Basis sein, sofern sie sich durch einen besonders hohen Grad der jährlichen Teilnahme der Jägerschaft an entsprechenden Übungsschießen auf bewegliche Ziele auszeichnen.

 

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