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Bundesverwaltungsgericht entscheidet für Alteigentümer

Der Alteigentümer des Gutes Dolgenbrodt im brandenburgischen Landkreis Dahme-Spreewald kann von der Gemeinde Heidesee die Rückgabe von Grundstücken verlangen, die früher zum Gut gehört haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vergangene Woche entschieden.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Alteigentümer des Gutes Dolgenbrodt im brandenburgischen Landkreis Dahme-Spreewald kann von der Gemeinde Heidesee die Rückgabe von Grundstücken verlangen, die früher zum Gut gehört haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vergangene Woche entschieden (Aktenzeichen BVerwG 8 C 14.14 - Urteil vom 15. April 2015).


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Der Alteigentümer war während des Nationalsozialismus als „jüdischer Mischling ersten Grades“ zur Zwangsarbeit eingezogen worden. Sein Vater, der das Gut für ihn verwaltete, wurde im April 1945 während eines Gestapo-Verhörs erschossen. Die Mutter kehrte nach der Besetzung Dolgenbrodts durch sowjetische Truppen mit dem Alteigentümer auf das Gut zurück. Im Zuge der Bodenreform wurde das Gut kurz darauf enteignet.


Die umstrittenen Grundstücke gelangten zunächst in den Bodenfonds und schließlich in das Eigentum der Gemeinde. Einer 1990 beantragten Rückübertragung des Gutes und der früher dazu gehörenden Grundstücke wurde nur zum Teil stattgegeben.


Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Gemeinde gegen eine Rückgabe der Grundstücke statt. Begründet wurde das damit, dass der Alteigentümer das Gut nicht durch die Gestapo-Aktion verloren habe, sondern erst durch die Bodenreform. Diese besatzungshoheitliche Enteignung sei nach dem Vermögensgesetz nicht rückgängig zu machen.


Auf die Revision des Alteigentümers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage der Gemeinde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hätte die vermögensrechtliche Berechtigung des Alteigentümers bezüglich des Gutes Dolgenbrodt bejahen müssen, stellten die Leipziger Richter fest. Unter anderem führten sie aus, dass der Alteigentümer durch die Verfolgungsmaßnahmen der Nationalsozialisten im April 1945 vollständig aus seiner Eigentümerstellung verdrängt worden sei. Die vorübergehende Bewirtschaftung des Gutes unter der sowjetischen Besatzung bis zur Bodenreform habe keine dauerhafte, nachhaltige Wiedergutmachung dargestellt.

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