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Conzen lehnt neue Bewertungsregeln für Land- und Forstwirte ab

“Die land- und forstwirtschaftliche Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer ist nicht gleichheitswidrig und kann daher unverändert fortgeführt werden“, so RLV-Präsident Bernhard Conzen in einer ersten Einschätzung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer.

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“Die land- und forstwirtschaftliche Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer ist nicht gleichheitswidrig und kann daher unverändert fortgeführt werden“, so Bernhard Conzen, Präsident des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes (RLV), in einer ersten Einschätzung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer.


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Das BVerfG hatte in seinem Urteil festgestellt, dass die derzeitige Einheitsbewertung für das Grundvermögen verfassungswidrig ist. Die Wertverzerrungen innerhalb der Bewertungsgruppe Immobilien sei nach Auffassung der Karlsruher Richter so groß, dass dies nicht mehr mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist. Das Gericht hat ausdrücklich die Einheitsbewertung der Land- und Forstwirtschaft nicht beurteilt und außen vor gelassen. Dennoch befürchtet Conzen im Rahmen der anstehenden Neuregelung auch Änderungen für Land- und Forstwirte.


Die bislang geltende Einheitsbewertung setzt sich zusammen aus dem Wirtschaftswert und dem Wohnungswert. Basis für die Ermittlung des Wirtschaftswerts ist die Bonitierung des Grund und Bodens anhand der Bodenzahlen, auch bekannt als Ertragsmeßzahlen (EMZ). Da sich die Ertrags- und Bodenverhältnisse in der Relation zueinander in den letzten Jahrzehnten nicht drastisch verändert haben und die Bodenschätzung auf dem aktuellen Stand ist, sind die Ausgangsgrößen für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vergleichbar.


„Der so ermittelte Wirtschaftswert entspricht genau den Vorgaben des Verfassungsgerichts, so dass eine Änderung nicht notwendig ist“, so Conzen. Aufgrund der vorliegenden Gesetzgebungsinitiativen einiger Bundesländer, sieht Conzen aber die Gefahr, dass diese anerkannte Bewertungsmethode für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die auch im außersteuerlichen Bereich, so z.B. bei der Höfeordnung und für den Kammer-Beitrag, vielfach Verwendung findet, trotzdem vom Gesetzgeber verworfen wird.


„Bei einer Neuregelung muss aber sichergestellt werden“, so Conzen, „dass die Ertragsfähigkeit der Betriebe nach wie vor der Ausgangspunkt der Bewertung ist und bleibt. Bei der schwierigen Ertragssituation in der Landwirtschaft ist es nicht hinnehmbar, wenn sich die Substanzbesteuerung der Betriebe erhöhen würde.“

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