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DBV fordert Nachbesserungen an Kompensationsverordnung

Bei der Kompensationsverordnung muss vor allem die Agrarklausel des Naturschutzgesetzes einen geringeren Flächenverbrauch mit sich bringen, fordert der DBV. Die Verordnung wird wohl noch in dieser Legislaturperiode im Bundesrat verabschiedet, es sind aber noch Verbesserungen nötig.

Lesezeit: 3 Minuten

Mit dem Regierungsentwurf zur Bundeskompensationsverordnung wird der längst überfällige Schritt unternommen, die bereits seit 2010 geltenden Neuregelungen des Bundesnaturschutzgesetzes zum schonenden Umgang mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen praxistauglich auszugestalten. Darauf weist der Deutsche Bauernverband (DBV) vor dem Hintergrund der laufenden Beratungen im Bundesrat hin.


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Die Verordnung sei auch für die Landwirtschaft ein wichtiger Schritt in Richtung einer einheitlichen und transparenten Kompensationspraxis. Vor allem die Umsetzung der Agrarklausel des Bundesnaturschutzgesetzes müsse eine geringere Inanspruchnahme von Landwirtschaftsflächen zur Folge haben. Der vorliegende Entwurf, betonte der DBV, enthält insofern wichtige Festlegungen zur Berücksichtigung agrarstruktureller Belange, zur rechtlichen Sicherung von Kompensationsmaßnahmen und zu einem neuen Bonus für Entsiegelungs- und Wiedervernetzungsmaßnahmen.



Der DBV erwarte, dass die Verordnung im Bundesrat noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werde, weist aber gleichzeitig auf Nachbesserungsbedarf hin. Die Festlegung, wonach Eingriffe durch Windräder und Strommasten in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen werden können und stattdessen Ersatzgeld zu zahlen sei, sei eine wichtige Annäherung der Eingriffsregelung an die Realität. Problematisch sei es aber, dass keine Vorgabe zur Verwendung von Ersatzgeldern gemacht werde. Ausgeschlossen müsse sein, dass Ersatzgelder für den Kauf von Flächen verwendet werden, denn dies würde dem Ziel der Flächenschonung entgegenstehen, erklärte der DBV.



Aus Sicht der Landwirtschaft sollte zudem die Bedeutung flächenschonender und kooperativer produktionsintegrierter Kompensationsmaßnahmen durch eine echte Vorrangregelung weiter gestärkt werden, wie sie in der Agrarklausel des Bundesnaturschutzgesetzes vorgegeben ist. Dies betreffe etwa die Entsiegelung bei einer Neuversiegelung oder aber produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen wie zum Beispiel Blühstreifen, die eine landwirtschaftliche Nutzung und die Naturschutzkompensation miteinander in Einklang bringen.



Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung agrarstruktureller Belange und der Schonung „besonders geeigneter Böden“ beschränke sich der Verordnungsentwurf zu sehr auf die Nutzbarkeit und auf die Bodenfruchtbarkeit, betonte der DBV weiter. Aus Sicht des Berufsstandes sei jedoch auch die wirtschaftliche Ertragsfähigkeit in Abhängigkeit von den angebauten Kulturen ausschlaggebend für die Bedeutung der Flächen für die Landwirtschaft. Zudem müsse auch die Expertise der Landwirtschafts- und Forstbehörden besser einbezogen werden.



Zudem weist der DBV darauf hin, dass das Bundesnaturschutzgesetz keine grundbuchrechtliche Sicherung von Kompensationsmaßnahmen vorschreibe, sondern auch vertragliche Vereinbarungen ermögliche. Die Kompensationsverordnung sollte an dieser Stelle keine Einschränkungen vornehmen und bei der Durchführung produktionsintegrierter Maßnahmen vertragliche Sicherungsmöglichkeiten gleichwertig zulassen, forderte der DBV. (ad)


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