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DBV fordert rechtliches Vorgehen gegen Missbrauch bei Abmahnungen

Der Deutsche Bauernverband (DBV) ruft die Bundesregierung zu einem besseren Schutz von Landwirten vor missbräuchlichen Abmahnungen auf. Von der Abmahnpraxis von drauf spezialisierten Kanzleien sind vor allem Direktvermarkter und Winzer betroffen.

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Der Deutsche Bauernverband (DBV) ruft die Bundesregierung zu einem besseren Schutz von Landwirten vor missbräuchlichen Abmahnungen auf. Von der Abmahnpraxis von drauf spezialisierten Kanzleien sind vor allem Direktvermarkter und Winzer betroffen.


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Das Präsidium des Deutschen Bauernverbandes (DBV) hat in einer Entschließung von der Bundesregierung einen besseren gesetzlichen Schutz von landwirtschaftlichen Betrieben vor missbräuchlichen Abmahnungen gefordert. In jüngster Zeit haben vor allem bei Direktvermarktern und speziell bei Winzern missbräuchliche Abmahnungen zugenommen. Der DBV fordert den Gesetzgeber unter anderem auf, die finanziellen Anreize für die Abmahnenden zu reduzieren, die Regelungen zum Begriff der „Missbräuchlichkeit“ von Abmahnungen zu konkretisieren, den fliegenden Gerichtsstand aufzuheben und eine Bagatellgrenze einzuführen.


Abmahnvereine und hierauf spezialisierte Kanzleien suchen gezielt bei Direktvermarktern nach Fehlern, zum Beispiel bei Widerrufsbelehrungen im Internet, bei der Verwendung von Markennamen oder im Impressum des Internetangebotes, um erträgliche Abmahngebühren einzufordern. Diesen Geschäftspraktiken, bei denen vorrangig die zu erzielenden Gebühren im Vordergrund stehen, müssen jedoch von der Politik und dem Gesetzgeber klare rechtliche Grenzen gesetzt werden.


„Eine Reform der rechtlichen Rahmenbedingungen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit dem Ziel der Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs ist daher auch aus Sicht des DBV zeitnah erforderlich“, heißt es in der Entschließung. Der DBV unterstützt damit auch die Initiative von bisher 10 großen deutschen Wirtschaftsverbänden zum Thema „Private Rechtsdurchsetzung stärken – Abmahnmissbrauch bekämpfen“ aus Juni 2017.

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