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Das Bodenerosionskataster wird wahr

Das befürchtete Bodenerosionskataster kommt und wird den Landwirten nun konkrete Anforderungen zum Erosionsschutz auferlegen. Der Bundesrat hat der Regierungsvorschlag zur Einordnung von Flächen in die Kataster zugestimmt.

Lesezeit: 3 Minuten

Das befürchtete Bodenerosionskataster kommt und wird den Landwirten nun konkrete Anforderungen zum Erosionsschutz auferlegen. Der Bundesrat hat der Regierungsvorschlag zur Einordnung von Flächen in die Kataster zugestimmt. Das Bundeskabinett beschloss in der vergangenen Woche eine Anpassung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes, nach der die Neuregelungen zum 30. Juni 2010 Gültigkeit erlangen. Die Regelung zum Erosionsschutz ist aus Sicht der Bundesregierung notwendig geworden, weil die EU-Kommission die bisherigen deutschen Erosionsschutz-Vorschriften als unzureichend abgelehnt hat. Die künftigen Maßnahmen sollen sich an den Anforderungen ausrichten, wie sie sich aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung ergeben. Auf die Länder, die sich lange gegen ein Bodenerosionskataster gewehrt hatten, kommt nun viel Arbeit zu. Sie müssen zunächst die landwirtschaftlich genutzten Flächen nach ihrer Erosionsgefährdung flächendeckend einstufen und ausweisen. Anschließend müssen sie die neuen Anforderungen im Rahmen der bereits regelmäßig stattfindenden Cross-Compliance-Kontrollen zusätzlich prüfen.


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Auflagen bis zum Pflugverbot


Nach der Verordnung gilt künftig für Ackerflächen in der Wassererosionsgefährdungsklasse 2, also Flächen mit einer sehr hohen Wassererosionsgefährdung, vom 1. Dezember bis 15. Februar ein Pflugverbot. Zwischen dem 16. Februar und dem 30. November wird der Pflugeinsatz nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig sein. Für Reihenkulturen wird der Pflugeinsatz nach dem 1. Dezember bis zu deren Aussaat verboten. Ackerflächen in der Wassererosionsgefährdungsklasse 1 mit einer mittleren bis hohen Erosionsgefahr dürfen ebenfalls zwischen dem 1. Dezember und 15. Februar nicht gepflügt werden. Danach bestehen aber keine Auflagen für die weitere Bewirtschaftung. Die Auflagen gelten nicht bei Bewirtschaftung quer zum Hang. Im Hinblick auf Winderosion muss nur eine Gefährdungsklasse ausgewiesen werden. Entsprechend eingestufte Ackerflächen dürfen nur bis zum 1. März gepflügt werden. Danach ist der Pflugeinsatz lediglich bei unmittelbar folgender Aussaat erlaubt. Für Reihenkulturen gibt es ein ganzjähriges Pflugverbot mit Ausnahmen. Flächen werden dann vom Pflugverbot ausgenommen, wenn gezielt Maßnahmen zum Schutz vor Winderosion ergriffen werden.


Erosionsschutz durch Bodenbedeckung


Mit den Maßnahmen für Ackerflächen in der Wassererosionsgefährdungsklasse 1 soll ein Mindestmaß an Erosionsschutz durch eine Bodenbedeckung sichergestellt werden. Gewährleistet ist dies laut Verordnung durch Erntereste, eine Winterung oder eine Zwischenfrucht. Erfolgt keine Aussaat im Herbst, müssen die Erntereste über Winter erhalten werden. In diesem Fall darf die Ackerfläche nach Ernte der Vorfrucht bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Die Auflage gilt nicht, wenn die Bewirtschaftung quer zum Hang erfolgt oder die Fläche in eine gleichwertige Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist. Die weitergehenden Maßnahmen für Ackerflächen mit sehr hoher Wassererosionsgefährdung werden mit dem Ziel begründet, auf diesen Flächen eine längere Brachezeit zu verhindern. Es geht laut Verordnung darum, möglichst eine dauerhafte Bedeckung durch Bewuchs oder über Erntereste zu erreichen. Besondere Vorsicht lässt die Verordnung hinsichtlich der erheblich erosionsgefährdeten Reihenkulturen walten. Für die gilt ein Pflugverbot vom 1. Dezember bis zur Aussaat. Soll allerdings im Herbst nach der Ernte der Vorfrucht noch eine Zwischenfrucht angebaut werden, darf vor der Aussaat dieser Kultur gepflügt werden. Ebenso ist nach der Ernte der Reihenkultur der Pflugeinsatz möglich. Auch hier gelten die Auflagen nicht, wenn die betreffende Ackerfläche in eine Agrarumweltmaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist.

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