Futtermittelhersteller, Tierhalter sowie Schlacht- und Zerlegebetriebe, die am QS-System teilnehmen, müssen die jeweils neuesten Leitfäden beachten, die jedes Jahr im Zuge der Revision weiter präzisiert und an neue gesetzliche Vorgaben angepasst werden. Die wichtigsten Neuerungen und Änderungen in den ab 1. Januar 2018 gültigen Leitfäden für die Futtermittel-, Land- und Fleischwirtschaft sind:
Landwirtschaft Rinder-, Schweine- und Geflügelhaltung
- Die Leitfäden Landwirtschaft Rinderhaltung, Landwirtschaft Schweinehaltung und Landwirtschaft Geflügelhaltung wurden neu strukturiert, um wichtige Anforderungen besser zu verdeutlichen und eine akzentuierte Bewertung zu ermöglichen. Gleichzeitig wurde eine klare Unterscheidung vorgenommen zwischen Anforderungen, die als Prüfkriterien kontrolliert werden und Hinweisen, Anregungen und Erläuterungen, die nicht überprüft werden.
- Im Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung wurde im Kapitel zur Wasserversorgung eine Regelung zu Tränken, die bei Gruppenhaltung eingesetzt werden, ergänzt. Danach können Tränken, die oberhalb des Troges angebracht sind, künftig als alleinige Tränkestelle angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Tiere nur rationiert gefüttert werden und ein 1:1 Tier-Fressplatzverhältnis besteht.
- Eine Änderung der Bewertungsmöglichkeit im Betreuungsvertrag Hoftierarzt stellt ab sofort kein K.O.-Kriterium mehr dar. Zudem wurden in den Leitfäden die Anforderungen in Bezug auf die Schädlingsbekämpfung und das Schädlingsmonitoring gestrichen, die eine besondere Sachkunde beim Einsatz von Rodentiziden der II. Generation vorsehen.
- Unternehmen, die Lebensmittel von Lebensmittelherstellern beziehen und zu Futtermitteln aufbereiten, finden ab sofort im Leitfaden Futtermittelwirtschaft ein neues Kapitel mit Beschaffungsanforderungen, die beim Bezug von ehemaligen Lebensmitteln gelten. Danach müssen seit 1. Januar 2018 betroffene Unternehmen bei den Lebensmittelherstellern Lieferantenaudits durchführen und sich selbst ein Bild von den Prozessabläufen vor Ort machen. In Abstimmung mit der QS-Geschäftsstelle werden Lieferantenaudits regelmäßig durch einen neutralen Auditor begleitet.
- Der Leitfaden Futtermittelmonitoring wurde um neue Parameter ergänzt: Mutterkorn und Ochratoxin (OTA) wurden in die Kontrollpläne für Mühlenfuttermittel, Mischfuttermittel sowie in den Kontrollplan für Händler von Getreidekörnern aufgenommen. Blausäure wird im Kontrollplan für Ölsaaten und Ölfrüchte, sonstige ölliefernde Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse ergänzt.
- Die Gate-Keeper-Regelung wurde um eine Verpflichtung erweitert, wonach sämtliche Rohwaren und Lieferanten, für die das Gate-Keeping angewendet wird, in der QS-Softwareplattform hinterlegt werden müssen
- Die Anlage 2 QS-Kennzeichnung bei Convenience Produkten wurde in Kennzeichnung auf Endverbraucherverpackungen umbenannt. Hintergrund ist, dass die bisher ausschließlich für Convenience-Produkte geltenden Regelungen zur Kennzeichnung künftig für alle zusammengesetzten Produkte gelten. Durch die Ausweitung sorgt QS bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln für noch mehr Transparenz.
- Der Leitfaden Lebensmitteleinzelhandel wurde um ein Zusatzkapitel für den Onlinehandel ergänzt. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere die Bereiche Trockenlager, Kommissionierung und Warenausgang, Versand/Transport, Retouren und Reklamationsmanagement.