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EU/Russland: Vereinbarung über Lieferung pflanzlicher Produkte

Die Europäische Union darf künftig nur noch dann Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs nach Russland liefern, wenn sie angibt, welche Pflanzenschutzmittel bei der Produktion und der Lagerung des jeweiligen Erzeugnisses eingesetzt wurden und wann die letzte Anwendung stattfand.

Lesezeit: 2 Minuten

Das geht aus einem Memorandum hervor, auf das sich die Europäische Kommission und der russische Veterinärdienst jetzt verständigt haben. Für die Rückstände an Pflanzenschutzmitteln, Nitrat und Nitrit bleiben grundsätzlich die strengen russischen Rückstandshöchstwerte maßgeblich. Wenn das russische Recht für eine bestimmte Wirkstoff-Produkt-Kombination keine Höchstwerte enthält, ist der zulässige Rückstandsgehalt für dasjenige Erzeugnis derselben Produktgruppe maßgeblich, das dem betreffenden Produkt am ähnlichsten ist. Ansonsten gelten die Rückstandshöchstwerte des Codex Alimentarius. Sind auch dort für ein bestimmtes Erzeugnis keine Limits vorgesehen, wird auf den im Ursprungsland gültigen Rückstandshöchstgehalt zurückgegriffen. Russland erhält das Recht, nach einer Vorankündigung die Durchführung der Rückstandskontrollen in den EU-Mitgliedstaaten zu inspizieren. Verstößt ein EU-Land mit seinen Lieferungen eines bestimmten pflanzlichen Produkts mehrfach gegen die russischen Sicherheitsbestimmungen, sind die Verantwortlichen in Moskau frei, von dem jeweiligen Staat nur mehr Erzeugnisse zu akzeptieren, die von einer Unbedenklichkeitsbescheinigung und einem Kontrollbericht begleitet werden. Die Papiere müssen von zugelassenen staatlichen oder privaten Stellen ausgestellt werden, die von den russischen Behörden begutachtet werden können. Die genaue Ausgestaltung der Unbedenklichkeitsbescheinigung soll bis Mitte April dieses Jahres festgelegt werden.

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