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Einspruch bei leichten HIT-Sünden

Haben Sie 2016 bei einer CC-Kontrolle einen "Verwarnverstoss" kassiert, weil eine Ohrmarke fehlte oder die HIT-Meldung zu spät war?

Lesezeit: 2 Minuten

Haben Sie 2016 bei einer CC-Kontrolle einen "Verwarnverstoss" kassiert, weil eine Ohrmarke fehlte oder die HIT-Meldung zu spät war? Dann könnte es sich jetzt lohnen, dagegen schnell Widerspruch einzulegen: Denn seit Oktober 2016 gibt es für leichte CC-Fehler im Tierkennzeichnungsbereich rückwirkend für das ganze Jahr 2016 die Möglichkeit, einen Verwarnverstoss in einen marginalen Fehler umzuwandeln.


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Vorraussetzung ist, dass Sie ansonsten sorgfältig arbeiten und der Fehler aus Versehen passiert ist, z.B. wegen Krankheit, Überlastung, Naturkatastrophen etc.. Für den Widerspruch gilt eine Frist von vier Wochen. Sie beginnt am Feststellungsdatum zu laufen, womit das Datum des Gesamt-EU-Prämienbescheides gemeint ist, der in vielen Fällen Ende Dezember 2016 einging.


In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gibt es kein einfaches Widerspruchsverfahren mehr, hier müssen Sie direkt klagen. Für Landwirte interessant ist, dass der „marginale Fehler“ nach Abstimmung zwischen Bund und Ländern auch rückwirkend für das Jahr 2016 bei allen CC-Verpflichtungen zur Tierkennzeichnung(GAB 6 und 8) angewendet werden kann.


Prämienempfänger können Rechtsmittel gegen die Feststellung und Bewertung eines CC-Verstoßes einlegen. In der Regel ergehen die CC-Bescheide mit den Prämienbescheiden, die bei vielen Landwirten seit Ende des Jahres vorliegen. Glauben Sie, dass Ihr Verstoß falsch bewertet und eingestuft wurde, müssten Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Rechtsmittel in Form des Widerspruchs einlegen. In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gibt es dieses Rechtsmittel nicht mehr, hier müssten Sie direkt klagen.

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