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Enteignung: So können Sie sich wehren!

Wenn größere Verkehrs- oder Wasserbauprojekte anstehen, müssen Landwirte besonders aufpassen. Diese Maßnahmen werden in der Regel mit Planfeststellungsverfahren umgesetzt, die den Vorhabenträgern mehr Rechte für die nachfolgenden Enteignungsverfahren einräumen als etwa ein gemeindlicher Bebauungsplan.

Lesezeit: 3 Minuten

Wenn größere Verkehrs- oder Wasserbauprojekte anstehen, müssen Landwirte besonders aufpassen. Diese Maßnahmen werden in der Regel mit Planfeststellungsverfahren umgesetzt, die den Vorhabenträgern mehr Rechte für die nachfolgenden Enteignungsverfahren einräumen als etwa ein gemeindlicher Bebauungsplan. „Als betroffener Grundstückseigentümer können Sie Ihre Rechte nur dann wahren, wenn Sie einige Punkte beachten“, schreibt Rechtsanwalt Dr. Thomas Schönfeld in der aktuellen top agrar-Ausgabe.


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1. Bringen Sie Ihre Einwände rechtzeitig und umfassend vor!


Das schärfste Schwert des Planfeststellungsverfahren ist seine „enteignungsrechliche Vorwirkung“. Sie besagt, dass ein Vorhabenträger die für das Vorhaben benötigten Flächen grundsätzlich in Anspruch nehmen darf, sobald die Planung beschlossen und bestandskräftig ist. Bei dem sich anschließenden Enteignungsverfahren stellt sich letztlich nur noch die Frage, wie und in welchem Umfang er Entschädigung zu leisten hat.

 

Deshalb müssen Sie sich während der Planungsphase intensiv mit dem Vorhaben auseinandersetzen und Ihre Einwände innerhalb der Einwendungsfrist vorbringen. Haben Sie das verpasst, sind Sie in der Regel mit allen Einwendungen ausgeschlossen.

 

Ein solcher Einwendungsausschluss kann auch teilweise eintreten. Werden etwa in dem Anhörungsverfahren zwar grundsätzlich Einwendungen erhoben, aber z.B. keine, die sich auf den Naturschutz beziehen, kann der Betroffene später den Planfeststellungsbeschluss nicht mehr mit naturschutzrechtlichen Einwendungen angreifen.


2. Ist das Projekt erforderlich?


Wenn Sie Einwände gegen ein Planfeststellungsverfahren geltend machen, sollten Sie immer die Erforderlichkeit des Vorhabens unter die Lupe nehmen. Dabei geht es zunächst um die Frage, ob der Bedarf nachvollziehbar ist. Soll zum Beispiel eine Straße gebaut werden, ist ein Nachweis des Bedarfs durch ein Verkehrsgutachten notwendig.




Zudem muss die Planung in absehbarer Zeit umgesetzt werden – laut aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spätestens nach 10 Jahren.


3. Prüfen Sie alternative Trassen!


Anschließend sollten Sie prüfen, ob die Inanspruchnahme Ihrer eigenen Grundstücke nicht durch eine andere Trassenführung verhindert oder jedenfalls verringert werden kann. Alternativtrassen müssen nicht zwangsläufig von der planenden Behörde selbst untersucht werden. Gerade deshalb ist ein entsprechender Einwand durch die Betroffenen so wichtig.


4. Planen Sie frühzeitig die weitere Betriebsentwicklung!


Bei Planfeststellungsverfahren ist zu prüfen, wie stark die Enteignung in die Rechte eines Grundstückseigentümers eingreift. Dies ist umso mehr der Fall, je stärker die Existenz seines Unternehmens gefährdet ist. Für einen Landwirt stellt sich hierbei nicht nur die Frage, wie sich das jeweilige Vorhaben aktuell auf sein Grundeigentum und seinen landwirtschaftlichen Betrieb auswirkt. Mindestens ebenso wichtig ist, inwieweit hierdurch die weitere Entwicklung seines Unternehmens beeinträchtigt wird.

 

Allerdings wird bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung die künftige Betriebsentwicklung nicht automatisch berücksichtigt. Eine Planung dafür ist nur dann relevant, wenn sie sich bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtung anbietet, grundsätzlich zulässig ist und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll.

 

Es ist deshalb unverzichtbar, dass Sie in solch einer Situation eine konkrete Planung für die künftige Betriebsentwicklung erarbeiten. Daran lässt sich dann bewerten, inwieweit diese durch das Vorhaben beeinträchtigt wird. Besonders deutlich werden die Beeinträchtigungen, wenn Sie einen baurechtlichen Vorbescheid für Ihre Planungen beantragen.          

 

Das ganze Thema sowie die Praxisreportage lesen Sie in der top agrar 5/2012 ab Seite 48.


Die Schlinge zieht sich langsam zu



Sie stehen dort, wo der Hochwasserüberleiter künftig den Hof von seiner Erweiterungsfläche abschneidet: Matthias Hess und Lebensgefährtin Tanja Amberg mit ihren Kindern Vanessa und Chaleen sowie Hess’ Eltern Günther und Elisabeth.

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