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Ermäßigter Mehrwertsteuersatz bei Pferden soll erhalten bleiben

Die Pferdezucht ist eine klassische landwirtschaftliche Tätigkeit. Deshalb haben DBV-Präsident Gerd Sonnleitner und der Präsident der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), Breido Graf zu Rantzau, an die Bundesregierung gewandt, damit der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Pferde, die in der landwirtschaftlichen Erzeugung eingesetzt werden oder als Nahrungsmittel dienen, beibehalten wird.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Pferdezucht ist eine klassische landwirtschaftliche Tätigkeit. Deshalb haben DBV-Präsident Gerd Sonnleitner und der Präsident der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), Breido Graf zu Rantzau, an die Bundesregierung gewandt, damit der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Pferde, die in der landwirtschaftlichen Erzeugung eingesetzt werden oder als Nahrungsmittel dienen, beibehalten wird.

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Mai erklärt, dass eine unterschiedlose Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nicht mit europäischen Vorgaben vereinbar sei. Die beiden Präsidenten fordern die zuständigen Staatssekretäre auf, die vom EuGH vorgegebenen Spielräume für einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz bei der Umsetzung in nationales Recht voll auszuschöpfen.

 

„Die europäischen Richter haben kein Problem mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz, wenn er für in der landwirtschaftlichen Erzeugung eingesetzte Pferde angewandt wird“, erklärte Sonnleitner. Hierzu zählen nach Ansicht von DBV und FN Pferde vor Vollendung des fünften Lebensjahres, die bis dahin in der Aufzucht oder Grundausbildung stehen und mangels ausreichender Ausbildung noch nicht vollwertig für Sport- oder Freizeitzwecke nutzbar sind. Diese Pferde würden in den ersten drei Lebensjahren nur ausschließlich und den weiteren beiden Lebensjahren überwiegend in der Weidehaltung, also einer typisch landwirtschaftlichen Erzeugungstätigkeit, eingesetzt.

 

„Der ermäßigte Steuersatz kann auch für Pferde, die aktiv für Zuchtzwecke genutzt werden und dies durch Eintragung in einem Zuchtbuch einer staatlich anerkannten Zuchtorganisation nachweisbar ist, angewandt werden, da die Pferdezucht zur landwirtschaftlichen Erzeugung zählt“, ergänzte Graf zu Rantzau. Nach Auffassung von DBV und FN sollten auch Pferde, die von landwirtschaftlichen Betrieben gekauft werden, dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen, da Landwirte diese Pferde üblicherweise nicht zu Sport- und Freizeitzwecken einsetzen, sondern für landwirtschaftliche Tätigkeiten wie Zucht oder Weidehaltung, zur Stutenmilcherzeugung oder als Arbeitspferde, zum Beispiel als Rückepferde im Forst. (ad)

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