Endlich hat der Bundesrat das lang ersehnte Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Sie dürfen sich über folgende Erleichterungen freuen, die rückwirkend zum 1.1.2017 gelten.
Lieferscheine brauchen Sie nun nicht mehr aufbewahren, nachdem Sie die zugehörige Rechnung erhalten oder versandt haben. Nach altem Recht galt eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist für die Lieferscheine.
Bisher durften Rechnungen bis maximal 150 € weniger Angaben enthalten als Rechnungen, die über diese Summe hinausgehen. Sie mussten in diesen sogenannten „Kleinstbetragsrechnungen“ dann beispielsweise nicht die Umsatzsteuer ausweisen oder Name und Anschrift des Rechnungsempfängers notieren. Das gilt nun für Rechnungen bis 250 €.
Haben Sie Angestellte, ist die Lohnsteuer per Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt abzuführen. Dabei bestimmt die Summe der Lohnsteuer pro Betrieb aus dem Vorjahr, in welchen zeitlichen Abständen Sie dem Fiskus die Steuer zahlen. Bisher galt: Betrug die Summe der Lohnsteuer 1 080 bis 4 000 €, mussten Sie die Anmeldung vierteljährlich vornehmen. Lag der Betrag darüber, war die Lohnsteuervoranmeldung monatlich durchzuführen. Nach dem neuen Gesetz liegt die Grenze nun bei 5 000 €.
Diese Meldung stammt aus der aktuellen top agrar 6/2017. Mehr zum Abo...