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EuGH: GVO-Anbauverbote müssen umfassend begründet sein

Einseitige Anbauverbote dürfen die EU-Mitgliedstaaten nur dann gegen zugelassene gentechnisch veränderte Organismen (GVO) verhängen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt erheblich gefährdet ist.

Lesezeit: 1 Minuten

Einseitige Anbauverbote dürfen die EU-Mitgliedstaaten nur dann gegen zugelassene gentechnisch veränderte Organismen (GVO) verhängen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt erheblich gefährdet ist. Trotz ihrer vorläufigen Natur und ihres Präventivcharakters können diese Maßnahmen nur getroffen werden, wenn sie auf eine möglichst umfassende, aussagekräftige Risikobewertung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles gestützt sind. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Bezug auf das in Frankreich bestehende Anbauverbot des GV-Maises MON810 klargestellt. Das höchste französische Gericht muss jetzt entscheiden, ob die von Paris ergriffene Maßnahme rechtskräftig ist und die angeführten Gründe stichhaltig sind. Frankreich hatte den MON810-Anbau zunächst mit einem Erlass vom 7. Dezember 2007 unter Berufung auf die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG untersagt. Diese Entscheidung wurde nur zwei Monate später - und einen Tag nachdem der US-Konzern Monsanto Klage eingereicht hatte - unter Berufung auf die EU-Freisetzungsverordnung 1829/2003 bekräftigt.

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