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Europäischer Rechnungshof kritisiert Vorschläge zur Agrarreform

In die Liste der Kritiker der EU-Agrarreformvorschläge hat sich jetzt auch der Europäische Rechnungshof (EuRH) eingereiht. In einer vergangene Woche veröffentlichten Stellungnahme erkennen die Luxemburger Prüfer die Vereinfachungsbemühungen der Europäischen Kommission zwar an, kommen aber zu dem Ergebnis, dass der Rechtsrahmen für die Agrarpolitik insgesamt zu komplex bleibt.

Lesezeit: 2 Minuten

In die Liste der Kritiker der EU-Agrarreformvorschläge hat sich jetzt auch der Europäische Rechnungshof (EuRH) eingereiht. In einer vergangene Woche veröffentlichten Stellungnahme erkennen die Luxemburger Prüfer die Vereinfachungsbemühungen der Europäischen Kommission zwar an, kommen aber zu dem Ergebnis, dass der Rechtsrahmen für die Agrarpolitik insgesamt zu komplex bleibt. Diese Einschätzung gilt für zentrale Bereiche wie das Greening oder ländliche Entwicklung.


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„Trotz des Anspruchs auf Ergebnisorientierung ist die Politik im Grunde weiterhin schwerpunktmäßig auf die Ausgaben und die Ausgabensteuerung und damit mehr auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften als auf Leistung ausgerichtet“, schreibt der EuRH. Insbesondere kann er weder erkennen, dass die Kommission ihre Ziele ausreichend klar definiert, noch dass sie geeignete Messgrößen für die Überprüfung der Ergebnisse festgelegt hätte.


Die Cross-Compliance-Verwaltung bleibe für die nationalen Behörden trotz der angestrebten Vereinfachungen schwierig. Im Rahmen der ländlichen Entwicklung hält der Hof es für nicht gewährleistet, dass die Förderung tatsächlich dort ankommt, wo sie am dringendsten gebraucht wird.

 

Nicht zufrieden sind die Prüfer ferner mit der Definition des aktiven Landwirts. Ihrer Ansicht nach bleibt das Risiko, Mittel könnten weiter an Nicht-Landwirte fließen, bestehen. Empfohlen wird eine „allgemeine und einfache Definition des Begriffs“. Dazu gebe es verschiedene Möglichkeiten, die in einer Reihe von Mitgliedstaaten bereits angewendet würden. Als Beispiel nennt der EuRH die ausdrückliche Verleihung dieses Status durch eine öffentliche Stelle oder die Orientierung am tatsächlich getragenen wirtschaftlichen Risiko der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Umgekehrt könnten natürliche oder juristische Personen, deren Hauptgeschäftszweck nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehe von Beihilfen ausgeschlossen werden.


Der EuRH betont, es sei unrealistisch zu erwarten, dass im Vorfeld alle Möglichkeiten berücksichtigt werden könnten. Daher müsse die Umsetzung der Vorschriften längerfristig überwacht werden. (AgE)


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