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Europaparlament fordert strenge Herkunftskennzeichnung für Fleisch

Dem Europaparlament gehen die Vorschläge der Europäischen Kommission für eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung von unverarbeitetem Schweine-, Geflügel-, Schaf und Ziegenfleisch nicht weit genug. Sie fordern vor allem die Pflicht zur Angabe des Geburtsorts.

Lesezeit: 2 Minuten

Dem Europaparlament gehen die Vorschläge der Europäischen Kommission für eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung von unverarbeitetem Schweine-, Geflügel-, Schaf und Ziegenfleisch nicht weit genug.


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In einer Entschließung, die am Donnerstag verabschiedet wurde, verlangen die Abgeordneten insbesondere die Pflicht zur Angabe des Geburtsorts. Darauf hatte die Kommission mit Blick auf zu erwartende Mehrkosten verzichtet; ihrem Vorschlag zufolge sollen obligatorisch lediglich das Land, in dem der überwiegende Teil der Mast erfolgte, sowie das Land der Schlachtung angegeben werden.


Auch die Angaben zur Aufzucht will das Parlament verschärfen. Im Vorschlag der Kommission gelten für Schweine die letzten vier Monate als verbindlich, für Geflügel der letzte Monat der Mast. Das Hohe Haus will hier eine Angleichung an die Anforderungen für Rinder erreichen, für die im Prinzip alle Länderwechsel während der Mast angegeben werden müssen.


„Ich sehe nicht ein, warum wir nicht die gleichen Regeln wie für Rindfleisch auch für Schweine, Schafe, Hühner und andere fleischliefernde Tiere haben sollten“, betonte die federführende Abgeordnete Glenys Willmott von der britischen Labour-Partei. Unterstützung erhielt sie von anderen Sozialdemokraten und den Grünen.


Kritik kam dagegen von der FDP-Agrarexpertin Britta Reimers: Die Forderungen bedeuteten einen enormen zusätzlichen Verwaltungs- und Kostenaufwand für Landwirte und Produzenten. Die Entschließung hat für die Kommission keinen rechtsverbindlichen Charakter; sie muss der Aufforderung nicht nachkommen. Das Parlament hat theoretisch allerdings noch bis zum nächsten Mittwoch Zeit, die Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu verklagen.

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