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GAP 2018: Alles neu?

EU­-Kommission, Rat und Parlament haben sich auf Änderungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) geeinigt. Sie sind Teil der sog. Omnibusverordnung. Der andere Teil: Neue Regeln zum EU­ Haushalt. Da die Einigung darauf aber noch auf sich warten lässt, ist geplant, den Agrarteil einzeln zum 1.1. in Kraft treten zu lassen.

Lesezeit: 3 Minuten

EU-­Kommission, Rat und Parlament haben sich auf Änderungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) geeinigt. Sie sind Teil der sog. Omnibusverordnung. Der andere Teil: Neue Regeln zum EU­ Haushalt. Da die Einigung darauf aber noch auf sich warten lässt, ist geplant, den Agrarteil einzeln zum 1.1.2018 in Kraft treten zu lassen. Welche Änderungen die Landwirte erwarten ist also klar, spannend bleibt nur, ob sie 2018 oder erst später kommen. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Mitgliedsländer können festlegen, dass regelmäßiges Pflügen alle fünf Jahre ausreicht, um den Status „Ackerland“ zu behalten. Ob Deutschland diese Regelung anwenden wird, ist noch offen. Das hieße, dass auch solche Flächen Ackerflächen blieben, auf denen Sie nur mehrjährige Grünfutterpflanzen anbauen, aber eben nur, wenn Sie regelmäßig pflügen. Um das Pflügen kämen Sie also wie bisher nicht herum. Die Kehrseite, wenn Deutschland die Regelung anwenden würde: Das Umpflügen mit Neuansaat von bestehendem Dauergrünland würde als Umbruch gelten, was nur mit Genehmigung möglich ist.
  • Entgegen früherer Informationen des Nachrichtendienstes Agra-Europe (AgE 42/17, EU-Nachrichten S. 7) regelt die Omnibusverordnung aus Brüssel nicht, dass Betriebe künftig generell erst ab 30 ha Ackerfläche 5 % ÖVF vorhalten müssen (siehe top agrar 11/2017, S. 118). Neu ist aber, dass Betriebe mit mehr als 75 % Grünland (Dauergrünland, Ackergras und andere Grünfutterpflanzen) oder mehr als 75 % Leguminosen, Brachen, Ackergras oder anderen Grünfutterpflanzen künftig auch dann keine 5 % ÖVF vorweisen müssen, wenn deren restliche Ackerfläche 30 ha überschreitet. Speziell diese Betriebe müssen auch nicht die Vorgaben zur Anbaudiversifizierung erfüllen.
  • Auf Ökologischen Vorrangflächen sind Miscanthus (Gewichtungsfaktor 0,7), durchwachsene Silphie (Gewichtungsfaktor 0,7) und Brachen mit Honigpflanzen (als Bienenweiden mit einem Gewichtungsfaktor von 1,5) erlaubt. Der Gewichtungsfaktor für Eiweißpflanzen steigt von 0,7 auf 1,0, für Kurzumtriebsplantagen von 0,3 auf 0,5.
  • Stellen Sie innerhalb von fünf Jahren nach Hofübernahme einen Antrag und erfüllen die Voraussetzungen, erhalten Sie die Junglandwirteprämie für die dann folgenden fünf Jahre. Die Bezugsjahre verkürzen sich also nicht mehr um die Jahre, die zwischen Hofübernahme und erstem Antrag vergehen. Bisher bekam ein Landwirt, der z. B. mit Einführung der Prämie 2015 einen Antrag gestellt, aber schon 2012 den Hof übernommen hatte, nur drei Jahre Prämie. Denjenigen, die aufgrund der alten Regelung weniger als fünf Jahre Prämie erhielten, können die Mitgliedsländer für die Antragsjahre ab 2018 die Prämie für die fehlenden Jahre gewähren. Dies wird Deutschland vermutlich tun.
  • Milcherzeuger können künftig einen Vertrag von ihren Molkereien verlangen, der z.B. Milchpreis und ­-menge festlegt. Für Genossenschaften gilt das nur dann nicht, wenn deren Satzungen bzw. Lieferordnungen bereits z. B. Preis und Menge regeln. Ob dies der Fall ist, muss jede Genossenschaft selbst prüfen.
  • Die Mitgliedsländer bekommen ein Jahr mehr Zeit, die benachteiligten Gebiete neu abzugrenzen, falls der Agrarteil der Omnibusverordnung zum 1.1.2018 in Kraft tritt.

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