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Geflügelhalter zu Vorsicht wegen Geflügelpest in Nordwestmecklenburg angemahnt

Angesichts des aktuellen Ausbruchs der Geflügelpest in einer kleinen Geflügelhaltung in Wismar (Mecklenburg-Vorpommern) appelliert das Agrarministerium von Schleswig-Holstein an alle Geflügelhalter, die geltenden Biosicherheitsmaßnahmen in den Betrieben einzuhalten.

Lesezeit: 2 Minuten

Angesichts des aktuellen Ausbruchs der Geflügelpest in einer kleinen Geflügelhaltung in Wismar (Mecklenburg-Vorpommern) appelliert das Agrarministerium von Schleswig-Holstein an alle Geflügelhalter, die geltenden Biosicherheitsmaßnahmen in den Betrieben einzuhalten. Bislang gehen die Behörden im Nachbarland von einem ungewöhnlich früh im Jahr aufgetretenen Einzelfall aus.


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Landesweites Monitoring


Die weitere Entwicklung wird vom Ministerium beobachtet. Auch in diesem Jahr erfolgt im Landeslabor Schleswig-Holstein ein Monitoring an Proben von Hausgeflügel und Wildvögeln sowie Ausschlussuntersuchungen bei unklaren Krankheitsgeschehen in Geflügelhaltungen. In Schleswig-Holstein trat der letzte Fall von Geflügelpest im März 2018 in einer kleinen Geflügelhaltung auf der Hallig Süderoog auf.


Sicherheitsmaßnahmen beachten


Zu den in der Geflügelpest-Verordnung vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen gehört, dass Geflügel an für Wildvögel unzugänglichen Stellen zu füttern und zu tränken ist. Außerdem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, muss für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Die Einhaltung der in der Geflügelpest-Verordnung vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen ist verpflichtend. Außerdem wird Halterinnen und Haltern empfohlen, extra Stallkleidung zu tragen und diese regelmäßig bei mindestens 60 Grad zu waschen.


Das Ministerium bittet um erhöhte Wachsamkeit. Bei erhöhten Tierverlusten ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben, um ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand abzuklären und das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus auszuschließen. Sollten die Geflügelhaltungen bislang nicht bei Veterinärämtern registriert worden sein, weist das Ministerium darauf hin, dass dies schnellstens nachzuholen ist.

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