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Gemeinden sollen gegen illegale Umbrüche von Wegrändern vorgehen

Das illegale Beackern von Feldwegen und Wegrändern sollte aus Sicht des NABU konsequenter geahndet werden. Der Verband rief das Land und die Kommunen dazu auf, entschieden gegen nicht genehmigte Umbrüche vorzugehen. Immer öfter würden diese wichtigen Lebensräume - auch Grünland - früh gemäht, gespritzt und gedüngt.

Lesezeit: 2 Minuten

Das illegale Beackern von Feldwegen und Wegrändern sollte aus Sicht des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen vom Naturschutzbund Deutschland (NABU) konsequenter geahndet werden. Der Verband rief das Land und die Kommunen dazu auf, entschieden gegen nicht genehmigte Umbrüche vorzugehen.


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Immer öfter würden diese wichtigen Lebensräume - auch Grünland - früh gemäht, gespritzt und gedüngt. Im ersten Schritt müssten dazu Luftbilder und Liegenschaftskarten analysiert und eine „erfolgreiche Rückgewinnung kommuniziert“ werden. Feldwege befänden sich in der Regel im Eigentum der Gemeinden, so der NABU. Ohne Genehmigung des Eigentümers und der Unteren Naturschutzbehörde sei eine landwirtschaftliche Nutzung nicht zulässig.


Für den Schutz der Artenvielfalt seien Feldwege und Wegränder von großer Bedeutung, betonte der NABU-Landesvorsitzende Josef Tumbrinck. Sie könnten als Lebensraum mehrerer Hunderttausend Pflanzenarten und von mehr als tausend Tierarten dienen. Zur Umsetzung der nordrhein-westfälischen Biodiversitätsstrategie seien Raine, die allenfalls extensiv gepflegt würden, deshalb unverzichtbar.


Tumbrinck forderte von den Bauernverbänden und kommunalen Flächeneigentümern, ihrer gesellschaftlichen Verantwortung stärker gerecht zu werden und den Schutz der biologischen Vielfalt ernst zu nehmen. Dazu gehöre auch der Erhalt dieser Landschaftsstrukturen. Der Landesvorsitzende warf den Städten und Gemeinden vor, Vermögensgegenstände in den vergangenen Jahren nicht pfleglich verwaltet zu haben. Vor allem hätten sie aber die Bedeutung ihrer Feldwege und Saumstrukturen für einen lokalen Biotopverbund verkannt und unterschätzt.

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