Wollen Sie Anteile an einer Personengesellschaft (GbR, KG) unentgeltlich und zu Buchwerten auf Ihre Kinder übertragen, können Sie Ärger mit dem Finanzamt bekommen. Problematisch wird es vor allem dann, wenn Sie Ihr Vermögen nicht im Paket übertragen, sondern auf Ihre weichenden Erben und Ihren Hofnachfolger aufteilen.
Wollen Sie Anteile an einer Personengesellschaft (GbR oder KG) unentgeltlich und zu Buchwerten auf Ihre Kinder übertragen, können Sie Ärger mit dem Finanzamt bekommen. Problematisch wird es vor allem dann, wenn Sie Ihr Vermögen nicht im Paket übertragen, sondern auf Ihre weichenden Erben und Ihren Hofnachfolger aufteilen. In der Praxis wählen Landwirte dazu häufig folgenden Weg:
Bevor sie ihrem Hofnachfolger die Anteile übertragen, lösen sie beispielsweise Flächen aus dem Sonderbetriebsvermögen heraus und überführen diese in ihr Privatvermögen, um sie an die weichenden Erben weiterzureichen.
In einem zweiten Schritt übertragen sie die Gesellschaftsanteile, einschließlich des restlichen Sonderbetriebsvermögens, unentgeltlich zu Buchwerten auf den Hoferben.
Mit diesem Vorgehen sind die Finanzämter aber nicht immer einverstanden: Immer dann, wenn der Landwirt im zeitlichen Zusammenhang zur Hofübergabe vorher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, also insbesondere Flächen, ausgliedert oder entnimmt, will der Fiskus bei der Übergabe die stillen Reserven besteuern. So auch in folgendem Fall:
Das Finanzamt war der Ansicht, dass ein Ehepaar seine GbR-Anteile nicht ohne die Aufdeckung stiller Reserven auf seine Kinder übertragen kann. Die Begründung: Das Ehepaar würde schließlich nicht die Gesamtheit seiner Anteile übertragen, denn es habe zunächst Wirtschaftsgüter teilweise entnommen und teilweise in eine andere Gesellschaft übertragen. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die steuerneutrale Übertragung zu Buchwerten rechtens sei (Az.: IV B 2/16). Ralf Stephany, Parta Bonn
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Wollen Sie Anteile an einer Personengesellschaft (GbR oder KG) unentgeltlich und zu Buchwerten auf Ihre Kinder übertragen, können Sie Ärger mit dem Finanzamt bekommen. Problematisch wird es vor allem dann, wenn Sie Ihr Vermögen nicht im Paket übertragen, sondern auf Ihre weichenden Erben und Ihren Hofnachfolger aufteilen. In der Praxis wählen Landwirte dazu häufig folgenden Weg:
Bevor sie ihrem Hofnachfolger die Anteile übertragen, lösen sie beispielsweise Flächen aus dem Sonderbetriebsvermögen heraus und überführen diese in ihr Privatvermögen, um sie an die weichenden Erben weiterzureichen.
In einem zweiten Schritt übertragen sie die Gesellschaftsanteile, einschließlich des restlichen Sonderbetriebsvermögens, unentgeltlich zu Buchwerten auf den Hoferben.
Mit diesem Vorgehen sind die Finanzämter aber nicht immer einverstanden: Immer dann, wenn der Landwirt im zeitlichen Zusammenhang zur Hofübergabe vorher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, also insbesondere Flächen, ausgliedert oder entnimmt, will der Fiskus bei der Übergabe die stillen Reserven besteuern. So auch in folgendem Fall:
Das Finanzamt war der Ansicht, dass ein Ehepaar seine GbR-Anteile nicht ohne die Aufdeckung stiller Reserven auf seine Kinder übertragen kann. Die Begründung: Das Ehepaar würde schließlich nicht die Gesamtheit seiner Anteile übertragen, denn es habe zunächst Wirtschaftsgüter teilweise entnommen und teilweise in eine andere Gesellschaft übertragen. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die steuerneutrale Übertragung zu Buchwerten rechtens sei (Az.: IV B 2/16). Ralf Stephany, Parta Bonn