Das Ausmaß des möglichen Steuervorteils durch die im Rahmen des zweiten Hilfspakets beschlossene Gewinnglättung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Wie die Landwirtschaftskammer Niedersachsen dazu erklärte, können größere Gewinnschwankungen Steuervorteile hervorrufen, wenn das zu versteuernde Einkommen in der Progressionszone bleibt.
Allerdings werde die Progression nicht gemildert, wenn der Spitzensteuersatz von 42 % erreicht werde. Unwirksam seien die neuen Vorschriften auch bei landwirtschaftlichen Betrieben mit mehrjährigen Verlusten, wenn im letzten Kalenderjahr des insgesamt dreijährigen Betrachtungszeitraums keine oder nur eine geringe Einkommensteuer festzusetzen sei. Außerdem betreffe die Gesetzesänderung nicht alle Rechtsformen von landwirtschaftlichen Unternehmen gleichermaßen. So könnten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften von der Gewinnglättung nicht profitieren, denn diese sei auf die Einkommensteuer ausgerichtet, die diese Unternehmen nicht zahlen müssten.
Ausführliche Informationen hier bei der Landwirtschaftskammer, wo Sie auch folgende Grafiken finden: