Gilt Ausbringungsverbot für Gülle auch für Gärreste?
Als der Landwirt auf einer Pachtfläche im Naturschutzgebiet Gärreste seiner Biogasanlage ausbrachte, schlug die Gemeinde als Verpächterin Alarm. Sie verbot dem Landwirt die Ausbringung, da per Pachtvertrag auf der Fläche die Ausbringung von Gülle, Jauche und Geflügelmist verboten sei.
Als der Landwirt auf einer Pachtfläche im Naturschutzgebiet Gärreste seiner Biogasanlage ausbrachte, schlug die Gemeinde als Verpächterin Alarm. Sie verbot dem Landwirt die Ausbringung, da per Pachtvertrag auf der Fläche die Ausbringung von Gülle, Jauche und Geflügelmist verboten sei. Da Gärreste im Pachtvertrag aber nicht schriftlich aufgeführt waren, wehrte sich der Landwirt gerichtlich gegen das Ausbringungsverbot.
Das Verwaltungsgericht Stade ließ ihn aber abblitzen. Gärreste seien in diesem Fall wegen ihrer Wirkung auf den Naturhaushalt ähnlich wie Gülle einzustufen, die Ausbringung daher untersagt (Az.: 1 A 2200/14).
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Als der Landwirt auf einer Pachtfläche im Naturschutzgebiet Gärreste seiner Biogasanlage ausbrachte, schlug die Gemeinde als Verpächterin Alarm. Sie verbot dem Landwirt die Ausbringung, da per Pachtvertrag auf der Fläche die Ausbringung von Gülle, Jauche und Geflügelmist verboten sei. Da Gärreste im Pachtvertrag aber nicht schriftlich aufgeführt waren, wehrte sich der Landwirt gerichtlich gegen das Ausbringungsverbot.
Das Verwaltungsgericht Stade ließ ihn aber abblitzen. Gärreste seien in diesem Fall wegen ihrer Wirkung auf den Naturhaushalt ähnlich wie Gülle einzustufen, die Ausbringung daher untersagt (Az.: 1 A 2200/14).