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Grünland: Verpachten, um umzubrechen?

Betriebe, die einen EU-Prämienantrag stellen, müssen bei einem Grünlandumbruch das Naturschutzrecht beachten und die Greening-Regeln einhalten. Kleinerzeuger, Ökobetriebe und Betriebe ohne EU-Prämien haben beim Umbruch dagegen zwar die Naturschutzvorschriften zu beachten...

Lesezeit: 3 Minuten

Betriebe, die einen EU-Prämienantrag stellen, müssen bei einem Grünlandumbruch das Naturschutzrecht beachten und die Greening-Regeln einhalten. Kleinerzeuger, Ökobetriebe und Betriebe ohne EU-Prämien haben beim Umbruch dagegen zwar die Naturschutzvorschriften zu beachten, sind aber von EU-Vorschriften und vor allem von der Pflicht zur Neu- bzw. Ersatzanlage von Grünland befreit.


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Da liegt die „Idee“ für Prämienbetriebe nahe, umbruchfähige Flächen an solche Betriebe zu verpachten und nach dem Umbruch wieder zurück zu nehmen. Machen Sie sich allerdings darauf gefasst, dass die Landwirtschaftsbehörden solche Konstruktionen sehr genau unter die Lupe nehmen. Wichtig ist dabei vor allem die komplette Trennung der Betriebe. Woran es scheitern kann, zeigt folgendes Urteil:


Ein niedersächsischer Milchviehhalter war gleichzeitig Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraft- und Biogasanlagen. An diese Gesellschaft verpachtete der Landwirt im Jahr 2012 eine ca. 5 ha große Dauergrünlandfläche. Die Fläche wurde im Januar 2013 umbrochen und mit Mais bestellt. Einen Prämienantrag für die Fläche stellte weder die Gesellschaft noch der Landwirt. Im Oktober 2013 ging die Fläche zurück an den Landwirt. Der Umbruch des Dauergrünlandes wurde ihm nachträglich bewilligt.


Das böse Erwachen kam mit dem Prämienbescheid: Die Behörde kürzte dem Landwirt die Betriebsprämie um 3 %, weil er die rund 5 ha große Dauergründlandfläche verbotenerweise umbrochen habe. Zu Recht, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nun bestätigte (Az.: 10 LB 3/16).


Der Landwirt habe zwar nicht selbst gegen das Umbruchverbot verstoßen. Er müsse sich jedoch den durch die GmbH & Co. KG vorgenommenen Umbruch zurechnen lassen, weil er die im Januar umbrochene Fläche noch im gleichen Kalenderjahr wieder in seinen Betrieb übernommen habe. Diese Regelung gelte nach dem Gesetz auch für alle anderen Flächenübertragungen in einem Antragsjahr.


Im Übrigen sei fraglich, ob es sich bei dem landwirtschaftlichen Betrieb und der GmbH & Co. KG um zwei ausreichend getrennte Betriebe handele. Dies sei schon deshalb zweifelhaft, weil die landwirtschaftliche Urproduktion nicht zum Gesellschaftszweck der GmbH & Co. KG gehöre. Außerdem habe die Gesellschaft keinen Sammelantrag gestellt, kein Pachtengelt für die Fläche gezahlt und keine Meldung bei der Berufsgenossenschaft gemacht.


Ergänzend weist Rechtsanwalt Dr. Frank Schulze aus Münster darauf hin, dass eine rein steuerliche Trennung der Betriebe allein auch nicht ausreiche, damit eine Trennung auch prämienrechtlich anerkannt wird.  Wegen der komplexen Gesetzeslage sollten sich Betriebe, die einen Grünlandumbruch planen vorab gut beraten lassen.

Ein legaler Grünlandumbruch ist oft möglich – lassen Sie sich zu den Vorschriften aber unbedingt beraten.


 

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