Die neuen, verschärften Anforderungen an die artgerechte Haltung von Legehennen (gemäß Übergangsregelung) gelten auch unmittelbar für solche Anlagen, die noch nach altem Recht genehmigt worden sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht vergangene Woche entschieden. Geklagt hatten zwei Legehennenhalter, deren Anlagen mit herkömmlichen Käfigen in den neunziger Jahren immissionsschutzrechtlich und bauaufsichtlich genehmigt worden waren. Aufgrund der Neuregelung ist die Haltung von Legehennen in Legebatterien seit dem 1. Januar 2007 verboten. Im Einzelfall kann eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009 beantragt werden. Die Kläger wollten geklärt wissen, ob die neuen Anforderungen uneingeschränkt auch für ihre Anlagen gelten oder ob sie sich insoweit auf Bestandsschutz berufen können. Die Oberverwaltungsgerichte hatten zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die neuen Haltungsanforderungen nach Ablauf der Übergangsfristen auch für Altanlagen unmittelbar gelten, ohne dass die Anlagengenehmigungen zuvor aufgehoben oder geändert werden müssten. Die erteilten Genehmigungen vermittelten keinen Schutz vor nachträglichen Änderungen der tierschutzrechtlichen Anforderungen, so das oberste Gericht. Die Interessen der Anlagenbetreiber habe der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Übergangsfristen angemessen berücksichtigt. Die Übergangsvorschriften verstießen auch nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht.
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