Hofabgabeklausel: SVLFG wartet auf Entscheidung des Gesetzgebers
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Hofabgabeklausel in Teilen für verfassungswidrig erklärt hat, stoppte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ihre Entscheidungen über Anträge auf Altersrenten.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Hofabgabeklausel in Teilen für verfassungswidrig erklärt hat, stoppte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ihre Entscheidungen über Anträge auf Altersrenten.
Ihre Entscheidung, die Bearbeitung der Rentenanträge vorerst zu stoppen, begründet die SVLFG wie folgt: Erkläre das BVerfG ein Gesetz für verfassungswidrig, aber nicht für nichtig, lasse es die verfassungswidrige Vorschrift zunächst formell bestehen. Der Gesetzgeber sei jedoch grundsätzlich verpflichtet, mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an die verfassungswidrige Lage zu beseitigen. Die Unvereinbarerklärung verpflichte den Gesetzgeber unverzüglich eine verfassungskonforme Rechtslage zu schaffen.
Der Bestand der Vorschrift an sich bleibe dabei zunächst unberührt, so die SVLFG. Das heißt, es trete ein Schwebezustand ein, mit der Maßgabe, dass Gerichte und Verwaltung (also auch die SVLFG) die beanstandeten Vorschriften nicht mehr anwenden dürfen, sondern in anhängigen Verfahren die Neuregelung des Gesetzgebers abwarten müssen. Das BVerfG hatte schließlich auch unter Fristsetzung eine vorläufige Anwendung der Vorschrift anordnen können.
Laut bisherigem Gesetzt muss der Landwirt den Betrieb abgegeben haben, um die Rente zu erlangen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes könnte der Gesetzgeber die Hofabgabeklausel sogar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes wieder einführen. Würden dann die Abgabevorschriften beibehalten und nur angepasst, würde die SVLFG daher laut eigener Aussage (rückwirkend) rechtswidrige Entscheidungen treffen, die korrigiert werden müssten. Sollte die Hofabgabevorschriften tatsächlich mit Rückwirkung zum Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes ersatzlos wegfallen, könne die SVLFG zudem nicht vorhersehen, ob die Antragsteller nicht infolge einer damit ggf. einhergehenden Korrektur der Beiträge und Rentenhöhe schlechter gestellt würden. Das wolle man mit der Aussetzungspflicht gerade verhindern, so die SVLFG.
Die SVLFG wird derzeit daher nicht nur keine Entscheidungen über neue Altersrentenanträge treffen, auch wird sie vorerst nicht über Überprüfungsanträge von Landwirten entscheiden, deren Rentenantrag zuvor wegen fehlender Hofabgabe abgelehnt wurde. Diese Landwirte können also zwar eine erneute Überprüfung der Entscheidung beantragen. Es müsse jedoch abgewartet werden, inwieweit der Gesetzgeber eine rückwirkende Änderung der Hofabgabeverpflichtung vornimmt und diese auch auf bestandskräftige Entscheidungen erstreckt, so die SVLFG. Eingehende Rentenanträge oder Überprüfungen werden also zwar bearbeitet, die Rentenbewilligung wird jedoch in Abhängigkeit der nichtanwendbaren Abgaberegelungen ausgesetzt.
Die SVLFG erwartet nun Rückmeldung von ihrer Rechtsaufsicht, dem Bundesversicherungsamt (BVA). Wie lange diese Abstimmung voraussichtlich dauern wird, ist derzeit unklar. Erst dann steht fest, ob sie Renten (ggf. vorläufig) bewilligen kann und wie lange eine Überprüfung der Anträge voraussichtlich dauern wird.
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Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Hofabgabeklausel in Teilen für verfassungswidrig erklärt hat, stoppte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ihre Entscheidungen über Anträge auf Altersrenten.
Ihre Entscheidung, die Bearbeitung der Rentenanträge vorerst zu stoppen, begründet die SVLFG wie folgt: Erkläre das BVerfG ein Gesetz für verfassungswidrig, aber nicht für nichtig, lasse es die verfassungswidrige Vorschrift zunächst formell bestehen. Der Gesetzgeber sei jedoch grundsätzlich verpflichtet, mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an die verfassungswidrige Lage zu beseitigen. Die Unvereinbarerklärung verpflichte den Gesetzgeber unverzüglich eine verfassungskonforme Rechtslage zu schaffen.
Der Bestand der Vorschrift an sich bleibe dabei zunächst unberührt, so die SVLFG. Das heißt, es trete ein Schwebezustand ein, mit der Maßgabe, dass Gerichte und Verwaltung (also auch die SVLFG) die beanstandeten Vorschriften nicht mehr anwenden dürfen, sondern in anhängigen Verfahren die Neuregelung des Gesetzgebers abwarten müssen. Das BVerfG hatte schließlich auch unter Fristsetzung eine vorläufige Anwendung der Vorschrift anordnen können.
Laut bisherigem Gesetzt muss der Landwirt den Betrieb abgegeben haben, um die Rente zu erlangen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes könnte der Gesetzgeber die Hofabgabeklausel sogar nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes wieder einführen. Würden dann die Abgabevorschriften beibehalten und nur angepasst, würde die SVLFG daher laut eigener Aussage (rückwirkend) rechtswidrige Entscheidungen treffen, die korrigiert werden müssten. Sollte die Hofabgabevorschriften tatsächlich mit Rückwirkung zum Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes ersatzlos wegfallen, könne die SVLFG zudem nicht vorhersehen, ob die Antragsteller nicht infolge einer damit ggf. einhergehenden Korrektur der Beiträge und Rentenhöhe schlechter gestellt würden. Das wolle man mit der Aussetzungspflicht gerade verhindern, so die SVLFG.
Die SVLFG wird derzeit daher nicht nur keine Entscheidungen über neue Altersrentenanträge treffen, auch wird sie vorerst nicht über Überprüfungsanträge von Landwirten entscheiden, deren Rentenantrag zuvor wegen fehlender Hofabgabe abgelehnt wurde. Diese Landwirte können also zwar eine erneute Überprüfung der Entscheidung beantragen. Es müsse jedoch abgewartet werden, inwieweit der Gesetzgeber eine rückwirkende Änderung der Hofabgabeverpflichtung vornimmt und diese auch auf bestandskräftige Entscheidungen erstreckt, so die SVLFG. Eingehende Rentenanträge oder Überprüfungen werden also zwar bearbeitet, die Rentenbewilligung wird jedoch in Abhängigkeit der nichtanwendbaren Abgaberegelungen ausgesetzt.
Die SVLFG erwartet nun Rückmeldung von ihrer Rechtsaufsicht, dem Bundesversicherungsamt (BVA). Wie lange diese Abstimmung voraussichtlich dauern wird, ist derzeit unklar. Erst dann steht fest, ob sie Renten (ggf. vorläufig) bewilligen kann und wie lange eine Überprüfung der Anträge voraussichtlich dauern wird.