Wie der Staatssekretär vom Arbeitsministerium, Franz Thönnes bestätigt hat, wird die Altersgrenze für übernehmende Ehegatten bei der Hofabgabe schrittweise von derzeit 62 Jahre auf 57 Jahre gesenkt. Das sei Bestandteil des sogenannten Sozialversicherungsänderungsgesetzes, das der Deutsche Bundestag am 8. November 2007 in Zweiter und Dritter Lesung beschlossen und dem der Bundesrat abschließend am 30. November zugestimmt hat. Ferner wird mit dem Gesetz die Widerrufsmöglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der AdL eingeschränkt. Sie ist nunmehr noch in den Fällen zugelassen, in denen bei Wechsel des Befreiungsgrundes die Befreiung im Ergebnis ohne einen neuen Befreiungsantrag grundsätzlich bestehen bleibt. Schließlich eröffnet eine verfahrensrechtliche Neuregelung im Zusammenhang mit der Beantragung von Erwerbsminderungsrenten die Möglichkeit, schon vor der Unternehmensabgabe das Vorliegen der Erwerbsminderung isoliert festzustellen und gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen. Mit diesen Änderungen hat der Gesetzgeber Anliegen des Berufsstandes Rechnung getragen. Noch nicht geregelt wurde hingegen die ebenfalls geforderte Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für die volle Rente wegen Erwerbsminderung auf 400 Euro. Nach Angaben von Thönnes wird dies aller Voraussicht nach zusammen mit der Umsetzung des Koalitionsbeschlusses zur Verlängerung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nachgeholt.
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