Auch unter Berücksichtigung des aktuellen Bundesverfassungsgerichts-Urteils zum Absatzfondsgesetz sieht der Holzabsatzfonds (HAF) sich und seine Finanzierung mit den Vorgaben des Grundgesetzes im Einklang. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung die Zulässigkeit von Sonderabgaben für branchenbezogene Fördermaßnahmen nicht grundsätzlich infrage gestellt. Im Gegensatz zum Absatzfonds erfülle der Holzabsatzfonds auch heute noch die vor Gericht gestellten Anforderungen, so der HAF. Er wies darauf hin, dass das Gericht zwischenzeitlich vor dem Hintergrund des Verfahrens zum Absatzfondsgesetz eine rund acht Jahre alte Verfassungsbeschwerde eines Abgabenzahlers gegen das Holzabsatzfondsgesetz aufgegriffen und zur Entscheidung angenommen habe. Mit einem Urteil sei innerhalb der nächsten Monate zu rechnen.
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