Holzvermarktung: Ein Richterspruch und viele Fragen
Punktsieg für das Land Baden-Württemberg im Streit um die Holzvermarktung mit dem Bundeskartellamt: Die Karlsruher Richter hoben eine Verfügung des Bundeskartellamtes und ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf wieder auf.
Punktsieg für das Land Baden-Württemberg im Streit um die Holzvermarktung mit dem Bundeskartellamt: Die Karlsruher Richter hoben eine Verfügung des Bundeskartellamtes und ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf wieder auf.
Dem Richterspruch ging ein jahrelanger Streit zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Bundeskartellamt voraus. Die Wettbewerbshüter störten sich daran, dass die Landesförster für Privatwaldbesitzer bzw. Waldbauern die Holzvermarktung, Betriebsplanung oder beispielsweise auch den Revierdienst erledigten. Da das Land diese Leistung subventioniere, könne die Forstverwaltung ihre Dienstleistung nahezu kostenlos anbieten. Das verzerre den Wettbewerb mit privaten Dienstleistern.
Bereits 2008 hatte das Kartellamt mit dem Land eine Vereinbarung getroffen, wonach die staatliche Forstverwaltung für Privatwaldbesitzer oder forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit jeweils über 3000 ha nicht mehr tätig werden durfte. 2015 wollte das Kartellamt den Wert auf 100 ha absenken. Man habe im Nachhinein festgestellt: Der Schwellenwert von 3000 ha liege zu hoch. Ein fairer Wettbewerb könne unter diesen Umständen nicht entstehen.
Dagegen klagte Baden-Württemberg vor dem Kartellsenat am Oberlandesgericht Düsseldorf, unterlag aber zunächst. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof urteilten die Richter nun: Das Kartellamt hätte die Grenze nur dann absenken dürfen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt geworden wären, die 2008 noch nicht vorlagen. Das sei aber nicht der Fall.
Die Richter am Bundesgerichtshof hatten allerdings nicht darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Holzvermarktungspraxis des Landes Baden-Württemberg kartellrechtswidrig ist. Damit hat die Branche nach wie vor keine Rechtssicherheit.
Der Fall ist bundesweit von Bedeutung, da die Verwaltung in anderen Bundesländern ähnliche Dienstleistungen angeboten hat. Mittlerweile strukturieren die meisten Länder daher ihre Holzvermarktung auch um. Ihre Dienstleistungen bieten sie – wenn überhaupt – nur noch zu Vollkosten an. Außerdem wollen sie künftig Waldbauern direkt fördern. In ersten Reaktionen auf das Urteil kündigten einige Länder an, an dieser Strategie festzuhalten – trotz des Urteils.
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Punktsieg für das Land Baden-Württemberg im Streit um die Holzvermarktung mit dem Bundeskartellamt: Die Karlsruher Richter hoben eine Verfügung des Bundeskartellamtes und ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf wieder auf.
Dem Richterspruch ging ein jahrelanger Streit zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Bundeskartellamt voraus. Die Wettbewerbshüter störten sich daran, dass die Landesförster für Privatwaldbesitzer bzw. Waldbauern die Holzvermarktung, Betriebsplanung oder beispielsweise auch den Revierdienst erledigten. Da das Land diese Leistung subventioniere, könne die Forstverwaltung ihre Dienstleistung nahezu kostenlos anbieten. Das verzerre den Wettbewerb mit privaten Dienstleistern.
Bereits 2008 hatte das Kartellamt mit dem Land eine Vereinbarung getroffen, wonach die staatliche Forstverwaltung für Privatwaldbesitzer oder forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit jeweils über 3000 ha nicht mehr tätig werden durfte. 2015 wollte das Kartellamt den Wert auf 100 ha absenken. Man habe im Nachhinein festgestellt: Der Schwellenwert von 3000 ha liege zu hoch. Ein fairer Wettbewerb könne unter diesen Umständen nicht entstehen.
Dagegen klagte Baden-Württemberg vor dem Kartellsenat am Oberlandesgericht Düsseldorf, unterlag aber zunächst. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof urteilten die Richter nun: Das Kartellamt hätte die Grenze nur dann absenken dürfen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt geworden wären, die 2008 noch nicht vorlagen. Das sei aber nicht der Fall.
Die Richter am Bundesgerichtshof hatten allerdings nicht darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Holzvermarktungspraxis des Landes Baden-Württemberg kartellrechtswidrig ist. Damit hat die Branche nach wie vor keine Rechtssicherheit.
Der Fall ist bundesweit von Bedeutung, da die Verwaltung in anderen Bundesländern ähnliche Dienstleistungen angeboten hat. Mittlerweile strukturieren die meisten Länder daher ihre Holzvermarktung auch um. Ihre Dienstleistungen bieten sie – wenn überhaupt – nur noch zu Vollkosten an. Außerdem wollen sie künftig Waldbauern direkt fördern. In ersten Reaktionen auf das Urteil kündigten einige Länder an, an dieser Strategie festzuhalten – trotz des Urteils.