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Kartellamt untersagt die gebündelte Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg

Das Bundeskartellamt hat die abschließende Entscheidung im Rundholzverfahren gegen das Land Baden-Württemberg versandt. Über den Landesbetrieb Forst BW vertreibt Baden-Württemberg bislang nicht nur Holz aus dem eigenen Staatswald, sondern auch das Holz von Kommunal- und Privatwäldern.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Bundeskartellamt hat die abschließende Entscheidung im Rundholzverfahren gegen das Land Baden-Württemberg versandt. Über den Landesbetrieb Forst BW vertreibt Baden-Württemberg bislang nicht nur Holz aus dem eigenen Staatswald, sondern auch das Holz von Kommunal- und Privatwäldern. Nach der Auffassung des Bundeskartellamtes verstößt diese gemeinsame Vermarktung gegen kartellrechtliche Vorschriften. Mit dem Beschluss wird dem Land Baden-Württemberg untersagt, für die anderen Waldbesitzer Holz zu verkaufen und zu fakturieren sowie die unmittelbar vermarktungsnahen Dienstleistungen der Holzauszeichnung, Betreuung von Holzerntemaßnahmen, Holzaufnahme und des Holzlistendrucks zu übernehmen.

 

Von der Entscheidung unberührt bleiben weitreichende Kooperationsmöglichkeiten der verschiedenen Waldbesitzer untereinander. Von dem Verbot freigestellt sind Vereinbarungen, soweit eine Körperschaft, ein Privatwaldbesitzer oder ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss jeweils über eine Waldfläche von bis zu 100 ha verfügen.


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Weitreichendes Verbot


Das Verbot gilt auch für Personen, die in den Unteren Forstbehörden tätig sind, solange diese unter der Dienst- und/oder Fachaufsicht des Landes stehen.

Die Untersagungswirkung der Entscheidung gilt für die Vermarktung des Holzes von Waldbesitzern ab einer Fläche von 1000 ha ab dem 1. Januar 2016. Für kleinere Waldflächen sowie die vermarktungsnahen Dienstleistungen erst ab dem 1. Juli 2016.

Darüber hinaus wird dem Land Baden-Württemberg ab dem 1. Juli 2017 untersagt für Waldbesitzer mit mehr als 100 ha die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst durchzuführen. Diese Untersagung gilt allerdings nur insoweit, als das Land - wie bisher - diese Leistungen von Personen erbringen lässt, die auch den Staatswald bewirtschaften und/oder Zugang zu wettbewerbsrelevanten Informationen über die Holzvermarktung des Staatswaldes haben. Bereits ab dem 1. Juli 2016 dürfen diese Leistungen dann nicht mehr durchgeführt werden, wenn das Land dafür keine kostendeckenden Entgelte verlangt. Die bislang üblichen, nicht kostendeckenden Preise für diese Dienstleistungen verhindern den Wettbewerb durch andere Anbieter.

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