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Kommission hält am Verbot von Pflanzenschutz auf ökologischen Vorrangflächen fest

Die EU-Kommission beharrt darauf, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf ökologischen Vorrangflächen ganz auszuschließen. Die ebenfalls geplanten Änderungen für Brachen und Zwischenfrüchte beim Greening könnten hingegen klein ausfallen. Die EU-Agrarminister sehen noch Diskussionsbedarf bei der Vereinfachung der GAP.

Lesezeit: 3 Minuten

Die EU-Kommission beharrt darauf, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf ökologischen Vorrangflächen ganz auszuschließen. Die ebenfalls geplanten Änderungen für Brachen und Zwischenfrüchte beim Greening könnten hingegen klein ausfallen. Die EU-Agrarminister sehen noch Diskussionsbedarf bei der Vereinfachung der GAP.


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Die Vorschläge der EU-Kommission zur Vereinfachung der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP) waren Thema des EU-Agrarrates Anfang der Woche in Luxemburg. Die Agrarminister der Mitgliedstaaten sehen darin noch einigen Diskussionsbedarf. Höchst umstritten ist bei den Landwirtschaftsministern vor allem das Vorhaben der EU-Kommission, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf ökologischen Vorrangflächen zu verbieten. Bereits im Vorfeld des Rates hatten sich 18 Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, dagegen ausgesprochen. Sie wollen eine weitere Einschränkung der Produktionsmöglichkeiten für die Landwirte nicht akzeptieren. Hogan zeigte sich von der Ablehnung „überrascht und enttäuscht". Der Ire erklärte, die Kommission wolle grundsätzlich an dem geplanten Verbot festhalten. Man prüfe gerade, wie eine solche Maßnahme kontrolliert werden könnte, etwa über Selbsterklärungen der Landwirte bis hin zu Sichtungskontrollen.


Wenig Veränderungen für Brachen und Zwischenfrüchte


Im Hinblick auf die ebenfalls strittige geplante längere Mindestdauer der Brache und Mindeststandzeit für Zwischenfrüchte zeigte sich der Agrarkommissar dagegen zugänglicher. So sprach er nun bei der Mindestdauer einer Brache nicht mehr von neun, sondern von sechs Monaten, was quasi dem Erhalt des Status quo gleichkäme. Den Verbleib für Zwischenfrüchte reduzierte Hogan von zehn auf acht Wochen. Die geplante Abschaffung der Überprüfung des „aktiven Landwirtes“ halten die meisten EU-Mitgliedstaaten für richtig. Lediglich Belgien lehnt eine nur noch freiwillige Überprüfung des „aktiven Landwirtes“ ab.


Hogan wertet Diskussion zum Grünland als politisch heikel


Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt wiederholte seine Forderung, die Definition für Grünland zu überarbeiten. Mit Gras und Grünfutter bewachsene Ackerbrachen und gerodete Rebflächen sollten nicht bereits nach fünf Jahren automatisch als Dauergrünland definiert werden. Mehrere Delegationen unterstützten Schmidt in seiner Forderung. Die Grünlanddiskussion nannte EU-Agrarkommissar Hogan „politisch heikel“ und verwies auf einen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen Streit dazu. Der Gerichtshof hatte Oktober 2014 geurteilt, das Flächen, auf denen wechselnde Ackerfutterkulturen wie Ackergras oder andere Grünfutterpflanzen über einen Zeitraum von fünf Jahren angebaut würden, automatisch den Status als Dauergrünland erhalten.


Schweden hegt Zweifel an Maßnahmen zur Einkommensstabilisierung


Schweden und weitere Mitgliedstaaten sehen die vorgeschlagenen Förderinstrumente zur Einkommensstabilisierung über die Zweite Säule kritisch. Diese sollen es den Mitgliedstaaten nach Ansicht von Hogan erleichtern, maßgeschneiderte Maßnahmen für spezifische Sektoren zu entwickeln, unter anderem zur Unterstützung der Landwirte in Marktkrisen. Nach Ansicht der schwedischen Delegation geht dies aber weit über den Ansatz einer Vereinfachung der GAP hinaus. Vielmehr sieht Minister Sven-Erik Bucht darin ein Entfernen vom Markt und warnte vor einem Systemwechsel. Die Skandinavier zeigten sich auch skeptisch, ob dieses neue Instrument regelkonform mit der Welthandelsorganisation (WTO) sei.


Vereinfachungen sollen 2018 in Kraft treten


Die Vereinfachung der GAP ist Teil des Mid-Term-Reviews zum mehrjährigen Finanzrahmen der EU. Laut Zeitplan der Kommission soll die Verordnung zum 1. Januar 2018 in Kraft treten, damit die neuen Regelungen noch innerhalb der verbleibenden drei Jahre wirken können.

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