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LWK Niedersachsen informiert über Detailänderungen im Antragsjahr 2018

Ausgelöst durch die Halbzeitbewertung der aktuellen EU-Agrarpolitik wird es in Niedersachsen im Antragsjahr 2018 etliche Änderungen bei den vielschichtigen Regelungen der Agrarförderung geben.

Lesezeit: 7 Minuten

Ausgelöst durch die Halbzeitbewertung der aktuellen EU-Agrarpolitik wird es in Niedersachsen im Antragsjahr 2018 etliche Änderungen bei den vielschichtigen Regelungen der Agrarförderung geben. Zwar können sich aufgrund des bevorstehenden Abstimmungsprozesses noch Änderungen sowohl bei der Omnibus-Verordnung auf der EU-Ebene als auch bei der nationalen Umsetzung beider Verordnungen ergeben, dennoch möchte die landwirtschaftskammer Nds. über den aktuellen Stand der Umsetzungsvorschläge informieren.

 

Die Omnibus–Verordnung der EU, ein regelrechtes Konglomerat an Änderungsvorschlägen zu den GAP-Verordnungen und auch zum EU-Gesamthaushalt, liegt zurzeit auf der europäischen Ebene im Entwurf vor und wird aller Voraussicht nach zum 01.01.2018 in Kraft treten. Durch diese Verordnung wird erstmals das Basisrecht zur aktuellen Agrarförderung seit dem Jahr 2013 geändert. Sobald die Omnibus-Verordnung verabschiedet ist, wird diese in nationales Recht umzusetzen sein.

 

Daneben kommen weitere Änderungen im Bereich der GAP auf die Landwirte zu. Bereits verabschiedet wurde in Brüssel die Verordnung (EU) 2017/1155 zur Änderung der EU-VO 639/2014 (regelt die inhaltliche Umsetzung der Basisprämienregelung), die unter anderem das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf allen ökologischen Vorrangflächen – also auch beim Anbau von Leguminosen als ökologische Vorrangflächen – beinhaltet.


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Um diese europäische Verordnung umsetzen zu können, bedarf es im Zuge dessen wiederum die Anpassung von insgesamt drei nationalen Verordnungen. Ein Entwurf zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung liegt dem Bundesrat derzeit vor.


Nationale Änderungen, hervorgehend aus der EU-VO 1155/2017, die dem Bundesrat bereits in einem ersten Entwurf vorliegen, aber noch einer Abstimmung bedürfen:

  • Die für die Beihilfefähigkeit einer Fläche wichtige Definition der „Landwirtschaftlichen Tätigkeit“ besagt nunmehr, dass der Betriebsinhaber zwingend vor dem 16. November eines Jahres das geforderte Mindestmaß an Bewirtschaftung zu leisten hat (Mindesttätigkeit = Aufwuchs mähen und Mähgut abfahren oder Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen), da ansonsten, wie bereits bekannt, die Beihilfefähigkeit dieser Fläche nicht gegeben ist. Bislang konnte dieses bis zum 31.12. eines jeden Jahres erledigt  werden.
  • Die Regelungen für die Streifenelemente bei den ökologischen Vorrangflächen (Feldrand-, Puffer-, und Waldrandstreifen) werden vereinheitlicht. Sämtliche Streifenelemente müssen, sofern sie bei der Berechnung der ÖVF mit dem Faktor 1,5 gewertet werden sollen, mindestens 1 m breit und dürfen max. 20 m breit sein. Auf Feldrandstreifen, die als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen werden, darf künftig auch eine Beweidung oder eine Schnittnutzung stattfinden. Bei Pufferstreifen (Streifen an Gewässern) ist in die Berechnung der maximalen Breite der Ufervegetationsstreifen mit einzubeziehen. Sofern die angelegten Streifenkulturen breiter sind, gilt die weitere Fläche (über der maximalen Breite des Streifens hinaus) als „normale Stilllegungsfläche“ (ohne Beweidung oder Schnittnutzung). Dieses Konstrukt ist aber nur dann möglich, wenn diese „normale Stilllegungsfläche“ wiederum an eine von dem Streifen unterscheidbare Ackerfläche mit Nutzung angrenzt. Bei einer vollständigen Stilllegung eines Schlages kann somit ein Streifen von 20m nicht mit dem Faktor 1,5 bei der Berechnung der notwendigen ökologischen Vorrangfläche gewertet werden. Neu ist, dass Feldrandstreifen eventuell auch auf Grünland angelegt werden können.
  • Auf einer Fläche mit Zwischenfruchtanbau, die im Antrag als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen und durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wird, muss vom Ablauf des 01.10. bis zum Ablauf des 31.12. (Achtung, s.u.!) des Jahres der Antragstellung mit der Kulturpflanzenmischung bestellt sein. Die Regelung, dass diese Zwischenfruchtmischung erst nach dem 16.07. ausgesät werden darf, entfällt damit. Zu dem letztgenannten Punkt wird in der Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung festgelegt, dass die Zwischenfrüchte über den vorgenannten Zeitraum hinaus bis zum Ablauf des 15.02. des Folgejahres auf der Fläche zu belassen sind. Im Falle der Untersaat von Gras unter einer Hauptkultur ist der Grasbestand von der Ernte der Hauptkultur ebenfalls bis zum Ablauf des 15.02. des Folgejahres auf der Fläche oder mindestens bis zur Vorbereitung mit unverzüglich folgender Ansaat der nächsten Hauptkultur zu belassen, wenn diese vor dem 15.02. ausgesät wird. Neu ist bei den Grasuntersaaten, dass diese auch aus Mischungen von Gras und Leguminosen (z. B. Kleegras) bestehen können.
  • Bei Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Leguminosen), die als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen werden, können fortan auch Mischungen mit anderen Pflanzen angebaut werden, sofern Leguminosen überwiegen. Die Vorgabe einer Reinsaat entfällt damit. Zusätzlich werden in der Artenliste über die zulässigen Arten stickstoffbindender Pflanzen hinaus der Bockshornklee und der Schabzigerklee aufgenommen.
  • Bei Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Leguminosen), die als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen werden, dürfen, wie auch schon aus der entsprechenden EU-VO hervorgeht, wie auch auf allen anderen als ökologische Vorrangflächen ausgewiesenen Flächen, keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden.
  • Bislang galt für die Anbaudiversifizierung und bei der Ausweisung von ökologischen Vorrangflächen, dass Betriebe, bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient (bei den Regelungen zur ÖVF werden hier auch Leguminosen einbezogen), oder bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient, von der Anbaudiversifizierung und der Verpflichtung im Hinblick auf ÖVF befreit waren, sofern die verbleibende Ackerfläche 30 ha nicht überschritten hat. Diese 30 ha–Grenze soll zukünftig entfallen. Das würde bedeutet, dass beispielsweise ein Betrieb mit insgesamt 200 ha LF, der 75 ha Dauergrünland und 76 ha Ackergras hat, auf der verbleibenden Ackerfläche von 49 ha lediglich eine Kultur anbauen darf. Bislang waren hier zwei verschiedene Kulturen anzubauen. Ebenfalls wäre dieser Betrieb von der Verpflichtung hinsichtlich der ÖVF künftig befreit.
  • Entsprechend einer Änderung der InVeKoS-Verordnung ist der Antragsteller verpflichtet, im Sammelantrag anzugeben, dass er Kenntnis davon hat, dass auf Brachen, Zwischenfrüchten/ Untersaaten und auf stickstofffixierenden Kulturen keine Pflanzenschutzmittel bis zum Anbau der neuen Hauptkultur ausgebracht werden dürfen.
 

Für die Antragsstellung relevante Änderungen, die sich aus der Omnibus-VO ergeben und bislang auf EU-Ebene nur im Entwurf vorliegen:

  • Ökologische Vorrangflächen können durch folgende Flächen bzw. Elemente bereitgestellt werden, wobei fortan zusätzliche Möglichkeiten gegeben sind und auch Gewichtungsfaktoren geändert wurden:



  • Bislang wurde die Junglandwirteprämie je Betriebsinhaber (nicht älter als 40 Jahre im Jahr der Antragstellung) für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt, wobei sich der Zeitraum um die Anzahl der Jahre verkürzte, die zwischen der erstmaligen Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes (einschl. gewerblicher Tierhaltung) und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen waren. Ab dem 01.01.2018 wird die Zahlung der Junglandwirteprämie wahrscheinlich für die ersten fünf Jahre der Antragstellung gewährt. Es wäre demnach unerheblich, wann erstmals ein Betrieb übernommen wurde. Hat ein Junglandwirt beispielsweise bereits in 2012 eine gewerbliche Tierhaltung übernommen und stellt erst in 2018 erstmals einen Flächenantrag, kann die Junglandwirteprämie für die Jahre 2018 bis 2022 gewährt werden. Diese Neuregelung beinhaltet auch, dass ein Junglandwirt, der in 2015 erstmals Junglandwirteprämie erhalten hat und in den Folgejahren nicht oder teilweise nicht mehr, weil bereits mehr als fünf Jahre seit der Übernahme eines Betriebes vergangen waren, jetzt wieder in 2018 und 2019 Junglandwirteprämie erhält.
Im Antragsjahr 2018 wird der Sammelantrag Agrarförderung in Niedersachsen letztmals mit dem bekannten ANDI-Programm erfolgen können. In 2019 wird es aller Voraussicht nach eine WEB-basierte Anwendung geben. Neu ist hingegen bereits in 2018, dass für Flächen, die niedersächsische Landwirte in anderen Bundesländern bewirtschaften und beantragen wollen, mit den dortigen Antragsprogrammen (z.B. NRW: ELAN) gestellt werden müssen. Umgekehrt müssen Landwirte mit Betriebssitz in anderen Bundesländern die Flächen in Niedersachsen mit dem hier bekannten ANDI-Programm beantragen.

 

Weitere Informationen zur Umsetzung der neuen Agrarreform finden Sie in folgenden Artikeln:

 

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