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Landwirt muss über 10000 € Lohn nachzahlen

Seit zehn Jahren beschäftigt Landwirt Phillip G. den heute 33-jährigen Gesellen Patrick F. Seinerzeit konnten die beiden sich in einem Gespräch schnell über Arbeitszeit und -bedingungen sowie über die Lohnhöhe einigen. In dem Monatslohn von 2500 € sollten die in der Landwirtschaft üblichen Überstunden enthalten sein.

Lesezeit: 2 Minuten

Seit zehn Jahren beschäftigt Landwirt Phillip G. den heute 33-jährigen Gesellen Patrick F. Seinerzeit konnten die beiden sich in einem Gespräch schnell über Arbeitszeit und -bedingungen sowie über die Lohnhöhe einigen. Dabei erläuterte der Landwirt, dass in dem Monatslohn von 2500 € die in der Landwirtschaft üblichen Überstunden enthalten sind. Einen Arbeitsvertrag wollten die beiden später machen, daraus ist aber nie etwas geworden.


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Nun hat Patrick F. das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2018 gekündigt. Gleichzeitig hat er dem Landwirt seine Stundenaufzeichnungen der letzten drei Jahre übergeben. Daraus ergeben sich 780 Überstunden und damit eine Lohnnachzahlung von insgesamt 11206 €! Und diese Forderung ist berechtigt.


Denn Überstunden müssen grundsätzlich entweder zeitnah abgefeiert oder mit dem individuellen Stundenlohn vergütet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Ein entsprechender Arbeitsvertrag liegt jedoch nicht vor…


Dass Landwirt Phillip G. im Gespräch darauf hingewiesen hat, dass Überstunden mit der Grundvergütung abgegolten sind, nützt ihm auch nichts. Zum einen kann er das nicht beweisen. Und auch wenn er Zeugen hätte, würde diese pauschale Abgeltungsregelung nicht den strengen Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen.


Landwirte haben schnell einen neuen Mitarbeiter eingestellt, vergessen aber so manches mal den Arbeitsvertrag. Das kann noch Jahre später zum Bumerang werden. Worauf Sie beim Arbeitsvertrag achten sollten, erklären Ihnen Alicia Rückert vom Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft, Münster in der aktuellen top agrar 3/2018. Hier können Sie den Artikel kaufen...

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